Kategorie: Kapitalvermögen |
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Frage: Ersatzbemessungsgrundlage gemäß §43 a Abs. 2 EStG |
| Gefragt am 16.08.2009 16:43 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1149 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Wenn der Bank die Anschaffungswerte nicht bekannt sind, wird die Kapitalertragsteuer auf Grundlage der Ersatzbemessungsgrundlage berechnet (30 % der Einnahmen aus der Veräußerung/Einlösung, § 43a Abs. 2 Satz 7 ff. EStG). Einen zu hohen Steuerabzug können Sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung zurückfordern (Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG). Sie tragen also die 760€ in Zeile 6 Spalte 1, den Zinsabschlag in Zeile 6 Spalte 3 und den Solidaritätszuschlag in Zeile 44 (Seite 2) der Anlage Kap ein. Dazu reichen Sie die Jahressteuerbescheinigung der Bank als Anlage zu Ihrer Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mit ein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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