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Kategorie: Kapitalvermögen

Frage: Ersatzbemessungsgrenze bei Altanlage

Gefragt am 17.12.2010 19:05 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Jahr 1997 Genuss-Scheine bei meiner Hausbank gekauft. Ein Kaufbeleg habe ich nicht erhalten, bzw. ist nicht mehr in meinen Unterlagen vorhanden. Die Genuss-Scheine befinden sich seit dem Kauf immer im gleichen Depot (es fand also kein Bankenwechsel oder ein sonstiger Transfer statt).
Nun werden die Genuss-Scheine am 31.12.2010 fällig und sollen ausbezahlt werden. Die Bank will nun die 30% Ersatzbemessungsgrundlage abführen, da sie laut eigener Ausage keine Kaufunterlagen über Wertpapiere im Zugriff hat, die älter als 12 Jahre sind.
Kann sich die Bank so verhalten, obwohl sie ja eigentlich als Verkäuferin den Preis und das Anschaffungsdatum kennen müsste.
Gibt es eine Art Ersatzbeleg, mit dem die Bank bestätigen kann, dass die Anlage vor dem 01.01.2009 gekauft wurde?

Vielen Dank für Ihre Anwort.

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Meines Erachtens kann die Bank in Ihrem Fall keine Anwendung von der Ersatzbemessungsgrundlage machen. § 43a Abs. 2 S. 7 ff. EStG schreibt die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage dann vor, wenn die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. Hierbei geht es aber vor allem um den Fall, daß durch Sie Übertragungen von Depots zwischen verschiedenen Banken erfolgt sind. Das geht eindeutig aus der Begründung des Gesetzesentwurf hervor (BT-Drucksache 16/4841, S. 67).

Nach § 43a Abs. 2 S. 2 EStG ist der Bank sogar vorgeschrieben, wie sie den Kapitalertragsteuerabzug zu berechnen hat, wenn sie die Wertpapiere ab Erwerb verwahrt hat. In diesem Fall muß sie zwingend die Anschaffungskosten heranziehen. Sie ist daher bereits gesetzlich gehalten, die entsprechenden Dokumentationen vorzuhalten und kann sich nicht auf die Dauer der Anlage zurückziehen.

Sie sind allerdings in der Beweislast nachzuweisen, daß die Wertpapiere durch Sie nicht übertragen worden sind. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, darf die Bank nicht die Ersatzbemessungsgrundlage heranziehen.

Allerdings wäre die Heranziehung der Ersatzbemessungsgrundlage kein Problem, wenn Sie die Anschaffungskosten dem Finanzamt gegenüber anders nachweisen können. Im Rahmen der ESt-Erklärung können Sie die zuviel einbehaltene Steuer geltend machen. Da Sie aber vermutlich ebenfalls keine Dokumentation vorliegen haben, dürfte dieser Weg versperrt sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführung behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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