Kategorie: Kapitalvermögen |
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Frage: Ersatzbemessungsgrenze bei Altanlage |
| Gefragt am 17.12.2010 19:05 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Meines Erachtens kann die Bank in Ihrem Fall keine Anwendung von der Ersatzbemessungsgrundlage machen. § 43a Abs. 2 S. 7 ff. EStG schreibt die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage dann vor, wenn die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. Hierbei geht es aber vor allem um den Fall, daß durch Sie Übertragungen von Depots zwischen verschiedenen Banken erfolgt sind. Das geht eindeutig aus der Begründung des Gesetzesentwurf hervor (BT-Drucksache 16/4841, S. 67). Nach § 43a Abs. 2 S. 2 EStG ist der Bank sogar vorgeschrieben, wie sie den Kapitalertragsteuerabzug zu berechnen hat, wenn sie die Wertpapiere ab Erwerb verwahrt hat. In diesem Fall muß sie zwingend die Anschaffungskosten heranziehen. Sie ist daher bereits gesetzlich gehalten, die entsprechenden Dokumentationen vorzuhalten und kann sich nicht auf die Dauer der Anlage zurückziehen. Sie sind allerdings in der Beweislast nachzuweisen, daß die Wertpapiere durch Sie nicht übertragen worden sind. Gelingt Ihnen dieser Nachweis, darf die Bank nicht die Ersatzbemessungsgrundlage heranziehen. Allerdings wäre die Heranziehung der Ersatzbemessungsgrundlage kein Problem, wenn Sie die Anschaffungskosten dem Finanzamt gegenüber anders nachweisen können. Im Rahmen der ESt-Erklärung können Sie die zuviel einbehaltene Steuer geltend machen. Da Sie aber vermutlich ebenfalls keine Dokumentation vorliegen haben, dürfte dieser Weg versperrt sein. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführung behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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