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Kategorie: Kapitalvermögen

Frage: Abschreibung

Gefragt am 12.08.2010 18:07 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Ich möchte gerne einen Anteil als Genussrecht an einer Grundbesitz AG mit cirka 5.000 Wohnungen als Sicherheit erwerben. Diese AG ist von zwei sehr vermögenden Familiestiftungen gegründet wurden als Real Value, um den Bestand an Immobilien über das exzellente Netzwerk weiter durch Zukauf aufzubauen. Ich habe kein Agio-/Emissionskosten zu zahlen und bekomme 8,35% pro Jahr ausgeschüttet, welche ich mir mnatlich auszahlen lassen. Auf die Zinsausschüttungen werden vom Initiator Kapitalertragssteuer und Soli in Abzug gebracht, so dass nur noch der steuerliche Nettobetrag bei mir auf dem Konto ankommen wird. Um zu investieren nehme ich 50.000,- Euro als Hypothek auf mein Haus auf, wofür ich Zinsen von cirka 4,5% pro Jahr zahlen muss. Das ganze tilgt sich auf 15 Jahre Laufzeit fast von alleine, so dass ich quasi 50.000,- Euro nach 15 Jahren herausbekomme, für die ich effektiv nicht etwas selber zahlen musste. An dieser Stelle der Hinweis: Sollten Sie als Steuerberater noch eine Kooperation suchen, so nehmen wir Anfragen gerne an. FRAGEN: Kann ich die Zinsen für die Hypothek in diesem Fall abschreiben, weil das Geld in die Grundbesitz AG als Investition fließt? Und wenn ich die Zinsen abschreiben kann, kann ich diese als Vorsteuerabzug bzw. Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte setzen lassen?

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Antwort

Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte.

Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Gem. § 20 EStG gibt es seit 2009 keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr, so dass Sie die Zinsen nach aktueller Gesetzeslage leider nicht geltend machen können.

Da allerdings gegen diese Regelung ein Verfahren (Sprungklage beim FG Münster erhoben; Az.: 6 K 1847/10 E) anhängig ist, sollten Sie die Kosten trotzdem im Rahmen Ihrer Steuererklärung auf einer beigefügten Anlage entsprechend erläutern und bei Ablehnung durch das FA im Einspruchsverfahren (!) geltend machen.

In Ihrem Einspruch beantragen Sie zusätzlich das "Ruhen des Verfahrens" im Hinblick auf das bereits anhängige Verfahren.

Damit erreichen Sie, falls das Gericht (BFH oder BVerfG) das Verbot des WK-Abzugs als für nicht zulässig erachtet, dass ihr Verfahren offen gehalten wird und die Zinsen nach Urteil möglicherweise doch angesetzt werden können.

Übrigens: Kosten entstehen Ihnen dadurch auch keine.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Information geholfen zu haben.

MfG

O. Gayko
Steuerberater

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