Kategorie: Kapitalvermögen |
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Frage: Abgeltungsteuer bei Wohnsitz im Ausland. Welches Land als Depotstandort? |
| Gefragt am 11.04.2011 14:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Ich verziehe im Laufe des Jahres nach Thailand.Werde in Deutschland keinen Wohnsitz mehr unterhalten. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Wenn Sie in D weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, dann sind Sie nach § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Hierzu zählen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aber auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nachdem dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Thailand obliegt das Besteuerungsrecht für inländische Kapitaleinkünfte Thailand. Wenn Sie Ihren Wohnsitz der deutschen Bank in Thailand nachweisen, werden die Banken in D keinen Abzug der Abgeltungssteuer vornehmen. Dies gilt jedoch für die in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgeführten Kapitalerträgen. Unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages ( § 50 Abs.1 Satz 3 ) wird hier die Abgeltungssteuer einbehalten. Darunter fallen u.a.Aktiendividenden. Allerdings darf dann nur 15% Quellensteuer einbehalten werden. Wenn jedoch die Bank 25% Abgeltungssteuer einbehalten hat, dann können Sie sich die Differenz von 10% ( 25-15 ) vomdeutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen bzw. auf die Einkommensteuer auf andere deutsche Einkünfte anrechnen lassen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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