Kategorie: Jahresabschluss |
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Frage: Rückstellungen |
| Gefragt am 13.03.2011 13:31 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Unter Rückstellungen werden Verpflichtungen verstanden, die a)weder dem Grunde nach und b)weder der Höhe nach und c)weder der Zeitpunkt nicht sicher feststehen. Das Steuerrecht lässt die Rückstellungsbildung nur zu, wenn Sie handelrechtlich gebildet werden MÜSSEN: Somit können Sie Rückstellungen bilden für: Ungewisse Verbindlichkeiten. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. unterlassene Instandhaltungen, die im 2010 innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden. Abraumbeseitigung in 2010. Gwährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. In Ihrem Falle könnten Rückstellungen (beispielhafte Aufzählung) gebildet werden für: betriebliche Steuernachzahlungen Kosten für die Erststellung von betrieblichen Steuererklärungen (dazu zählt nicht die Einkommensteuererklärung) Rückstellungen für Jahresabschlusskosten Ingesamt sind für die Beurteilung welche Rückstellungen gebildet werden können, Detailkenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten erforderlich. Rückstellungen können Sie bilden, wenn Sie den Gewinn durch Bilanzierung ermittelt haben. Bei einer Einnahme-Überschussrechnung, man spricht hier von der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG, ist eine Rückstellungsbildung nicht möglich. Sie können auch noch bei beiden Tätigkeiten einen Investitionsabzugsbetrag in 2009 bilden und zwar unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Sie können ausserhalb der Gewinnermittlung 40% von geplanten Anschaffungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern gewinnmindernd geltend machen, wenn Sie diese Investitionen dann bis zum 31.12.2012 tätigen. Nähreres ist in § 7g EStG geregelt. Investieren Sie bis zum 31.12.2012 nicht, dann wird Ihr Steuerbescheid 2009 rückwirkend geändert, sodaß Sie lediglich eine Steuerstundung erreciht haben. Ihr Steuerberater kann Sie hier detailliert beraten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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