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Kategorie: Jahresabschluss

Frage: Jahresabschluss einer GbR

Gefragt am 16.09.2010 16:42 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Wir sind eine Gemeinschaftspraxis mit einer überortlichen Gemeinschaftspraxis.(2 Ärzte, 2 Praxen) Bisher wurde die Fibu und JA vom Steuerberater übernommen. Die Arbeit des Stb für den JA enthielt:
1.gesonderte & einheitl. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
2. Gewinnverteilung
3. Gewinnermittlung der GP (Kontennachweis + Anlageverm.)
4. Jahresabschluss Arzt A Ergänzungsbilanz
5. Jahresabshluss Artzt B Ergänzungsbilanz
6. JA Arzt A Sonderbetriebsvermögen (Bilanz, GUV, AV)
7. JA Arzt B Sonderbetriebsvermögen (Bilanz, GUV, AV)
8. Ermittlung des zu versteuern.Einkommens (beide Ärtze)

Meine Frage: wir sind keien Bilanzierer, ist denn dieser Umfang des JA überhaupt nötig? Ich habe das Jahr 2009 nun in Fibu-Doc gebucht, EÜR ist nun fertig. Reicht nicht die EÜR (für Gemeinschaftspraxis und jeweils der Sonderbereich f. Arzt A und B) und die Steuererklärung für das Finanzamt? Was braucht die Bank von einem EÜ-Rechner?
Danke im Voraus,
Gruß,
GP

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Nein. Vom Umfang her gesehen, ist der Aufwand EÜR (zzgl. Kontennachweis und AV) für Gemeinschaftspraxis, die Sonderbereiche und den Ergänzungsbereich notwendig.

Nach dem BFH Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 13/07 sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die An­schaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergän­zungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Über­schussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden kön­nen.

Dies bedeutet, dass Ergänzungsbilanzen nicht nur bei bilanzierenden, sondern auch bei Personengesellschaften mit Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen sind, z. B. beim Erwerb eines Anteils an einer nicht bilanzierenden Freiberufler-Sozietät.
Da es sich dann jeoch nicht um eine "echte" Bilanz handelt, wäre es sprachlich konsequenter, in diesen Fällen von einer Ergänzungsrechnung zu sprechen, die den Regeln der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu folgen hat.

Insofern scheint mir bisher ledglich der Fehler gemacht worden zu sein, die Einkünfte der Sonder- bzw. Ergänzungsbereiche per Bilanzierung zu ermitteln. Hier genügen, wie im Gesamthandsbereich, Einnahme-Überschuss-Rechnungen.
Erfahrungsgemäß mindert sich der Aufwand hierfür jedoch nicht nennenswert.

Die Bank benötigt, wie bisher auch, alle Gewinnermittlungen für die jeweiligen Bereiche, um den Gesamtüberblick zu behalten.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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