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Kategorie: Jahresabschluss

Frage: EÜ Rechnung; Ansatz Betriebseinnahmen und Ausgaben

Gefragt am 09.01.2010 00:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) EÜ Rechnung; Ansatz Betriebseinnahmen und Ausgaben , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, Am Anfang - verständnishalber- einige Angaben zum Gewerbe, das ich am 01.02.10 aufnehmen werde.Das Gewerbe wird angemeldet als Verkaufsfahrer f. Brathähnchen (Subunternehmer). Ablauf der Tätigkeit: Ich werde täglich 5km mit meinem priv. P

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am Anfang - verständnishalber- einige Angaben zum Gewerbe, das ich am 01.02.10 aufnehmen werde.Das Gewerbe wird angemeldet als Verkaufsfahrer f. Brathähnchen (Subunternehmer).

Ablauf der Tätigkeit:

Ich werde täglich 5km mit meinem priv. PKW zum Unternehmensstandort fahren um den Verkaufswagen (VkWg) abzuholen.Der VkWg wird angemietet vom Hauptunternehmer (HU).Danach werde ich zu meinem Verkaufsstandort fahren das wöchentlich variiern wird. Vor Antritt der Fahrt werde ich tgl. in einer Bäckerei Backwaren (Brezel usw.) auf eigene Rechnung besorgen. Die Brathähnchen werden vom HU bereitgestellt. Der Backwareneinkauf wird vom (HU)mit der mtl. Provisionsabrechnung anteilig erstattet (50-60%).Die Fahrtkosten (Tankbelege)f. den Verkaufswagen werde ich generell aus eigener Tasche begleichen.

Nun zu meinen Fragen:
1.Betriebseinnahmen:

Vor kurzem habe ich eine Provisionsabrechnung in die Hände bekommen. Darin ist ein Betrag für die verkauften Hähnchen plus Backwaren mit USt. 19% ausgewiesen. Demzufolge habe ich in der Buchhaltung ein Konto Erlöse USt. 19%.Korrekt?

2.Betriebsausgaben:

Wareneingang:
Die Differenz Kosten f. die Backwaren minus Erstattung setze ich als Wareneingang 7%an. Die bereitgestellten Brathähnchen sind ja kein Wareneingang. Korrekt?

Reisekosten:
Die Fahrten Wohnung bis Abholung des VkWg`s
gelte ich mit der Entfernungspauschale ab.
Das Gewerbe/Arbeitsleistung findet hauptsächlich auf dem VkWg statt. Hier kommt doch eine Fahrtätikeit in Betracht, oder? Die Fahrten (mit VkWg) für die Besorgung der Backwaren und Fahrten zu den Verkaufsstandorten gelte ich mit den gesammelten Tankbelegen ab. Diese buche ich auf das Konto lfd. KFZ-Kosten m.Vorsteuerabzug 19%. Die Miete für den VkWg buche ich auf Fremdfahrzeuge. Oder soll ich alternativ die Tankbelege auch auf das Konto Fremdfahrzeuge buchen? Zusätzlich buche ich Verpflegungsmehraufwendungen auf das Konto Reisekosten UN Verpfl., sind diese Buchungen so richtig? Oder muss ich Änderungen vornehmen.

Vielen Dank im voraus

Erol Aydin

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Betriebseinnahmen: Die Verbuchung der Provisionsgutschriften erfolgt grundsätzlich auf ein Erlöskonto mit 19% Umsatzsteuer. Hierfür steht in den Sachkontenrahmen 3 und 4 das Konto "Provisionsumsätze 19 % USt" zur Verfügung. Sollten Sie nebenher noch Umsätze erzielen, erfolgt dies über das Konto "Erlöse 19 % USt bzw. 7%". Für Verkäufe außer Haus gilt in der Regel der Steuersatz von 7%.

Wareneingang: Der Wareneingang ist über das Konto "Wareneingang 7 %(bzw. 19%) Vorsteuer. Die Brathähnchen stellen richtigerweise keinen Wareneingang dar. Die Provision für den Backwarenverkauf wird bei der Verbuchung der Provisionseinnahmen berücksichtigt. Es ist also getrennt zu buchen, keine Differenz zu ermitteln.

Fahrtkosten: Diemit dem Privatwagen zurückgelegte Strecke ist mit 0,30 € der tatsächlich gefahrenen Kilometer, nicht mit der Entfernungspauschale, zu berücksichtigen, da der Abholort des VkWg keine Arbeitsstätte ist. Die Entfernungspauschale kommt somit nicht zur Anwendung. Konto: "Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge."
Die Kosten des VkWg erfolgt richtig über "laufende Kfz-Kosten" und "Fremdfahrzeuge".
Die angegebene Buchung der Verpflegungsmehraufwendungen ist zutreffend.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Herrmann,

vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

Ich muss nochmal nachfragen, da mir einige Buchungen noch unklar erscheinen.

1. Backwareneinkauf auf Wareneingang 7% ist klar.
Doch wieso bleibt der Ansatz der Erstattung durch den HU weg. Ich habe zwar Kosten, doch ein Teil dieser werden ja erstattet. Meine vorgehensweise wäre:
WE 7% (Backwaren) im Soll dann die Erstattung (anteilig)
auf das selbe Konto im Haben, da ich ja nicht alle Kosten trage sondern nur einen Teil.

2. Bei den Kosten für VkWg würde mich noch interessieren:
Der VkWg gehört nicht zu meinem Betriebsvermögen, da er nur angemietet ist. Miete auf Konto Fremdfahrzeuge leuchtet mir ein.Doch die Tankbelege mit Vorsteuerabzug ist ein heikles Thema, deshalb möchte ich keinen Fehler machen. Ihr Vorschlag Konto lfd. KFZ-Kosten gilt nur für KFZ die im Betriebsvermögen sind. Oder gilt das auch für angemietete Fahrzeuge? Ansonsten würde ich die Tankbelege auf Konto Fremdfahrzeuge buchen.

3. Zum Schluss würde ich gerne wissen, ob der Begriff Fahrtätigkeit auch bei Gewerbetreibenden anzuwenden ist oder nur bei Arbeitnehmern zulässig ist.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende
Erol Aydin

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Aydin,

bezüglich des Backwareneinkaufs bin ich davon ausgegangen, dass die "Erstattung" durch den HU Teil der erhaltenenn Provisionen ist. In diesem Fall sind nicht die Aufwendungen zu mindern, sondern der Provisionserlös zu erhöhen. Sollte es sich um eine Erstattung der Einkaufskosten handeln, ist der Wareneinkauf zu mindern. Der steuerliche Gewinn ist in beiden Fällen gleich hoch.

Die aufgeführten Konten bezüglich der Kosten des VkWg erfassen Betriebsausgaben. Die Aufwendungen sind unstreitig Betriebsausgaben, sodass die Buchung auf beiden Konten und auch der Vorsteuerabzug möglich sind. Eine besondere Problematik ist hierbei nicht gegeben. Die Aufteilung erfolgt aufgrund des Informationsinteresses, dem eine Buchhaltung auch folgen sollte.

Der Begriff Fahrtätigkeit ist bei Gewerbetreibenden nicht anwendbar, da es sich um einen Begriff im Bereich der Lohnsteuer handelt. Darüber hinaus stellt Ihre Tätigkeit keine Fahrtätigkeit dar, da der Verkauf von Waren, nicht das Befördern, im Vordergrund steht. Sie können Ihre Aufwendungen jedoch nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater.

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