Verkauf Eigentumswohnung Spekualtionsfrist Veräusserungsgewinn
Gefragt am 16.01.201412:56 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3265
Frage zur Spekulationssteuer / Veräusserungsgewinn:
Ich bin Privatmann.
Ich habe am 28.6.2004 einen Notartermin gehabt und eine Eigentumswohnung (Miteigentumsanteil am Grundstück samt Sondereigentum an Wohnung) erworben. Die Wohnung hat ein eigenes Grundbuchblatt und war vermietet.
Ich habe im Jahre 2011 das Ausbaurecht sowie Sondernutzungrecht an der darüber liegenden Dachgeschossfläche erworben (ohne Miteigentumsanteil). Diese Sondernutzungs- und Ausbaurecht wurde auf das o.g. Grundbuchblatt übertragen.
In der Teilungserklärung ist festgehalten, dass alle EGT die Zustimmung zu einer Umwandlung in Sondereigentum (nach Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung etc) geben und sich dadurch (Erhöhung der Fläche) die Miteigentumsanteile aller Wohnungen ändern (hier: erhöhen) werden. Diese Änderung ist jedoch noch nicht vollzogen und es ist auch offen, wann dieses gemacht wird.
Wir überlegen, diese Wohnung zu verkaufen, möchten aber nicht spekulationssteuerpflichtig werden.
Frage 1: Sofern wir die Wohnung samt Sondernutzungsrecht NACH dem 29.6.2014 aber VOR der Änderung der Miteigentumsanteile per Notartermin verkaufen, entsteht dann ein steuerpflichtiger Veräusserungsgewinn ?
Frage 1b: Sofern die Wohnung samt Sondernutzungsrecht in dem o.g. Zeitraum verkauft wurde, kann ich definitiv ausschließen dann uu nachträglich (Erhöhung der Miteigentumsanteile) in eine Falle zu tappen ?
Frage 2: Sofern wir die Wohnung nicht jetzt verkaufen und sich unsere Miteigentumsanteile am Grundstück aber bei der Änderung der TE erhöhen (davon gehe ich aus), welcher Termin greift dann zum Start der 10 Jahres Frist ?? 2004 oder 2011 ??
Vielen Dank
Das Sondernutzungsrecht wurde
In der Teilungserklärung ist hinterlegt, dass
12:56 Uhr
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Mandant,
zu Ihrer Frage nehme ich wie folgt Stellung:
1. die Änderung der Miteigentumsanteile stellt mangels Gegenleistung keinen Anschaffungsvorgang dar. Somit kann das in 2004 erworbene Grundstück nach Ablauf der 10 Jahresfrist unabhängig von einer Änderung der Miteigentumsanteile veräussert werden ...
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