Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: Renovierungskosten eines gewerblichen Mietobjektes |
| Gefragt am 17.10.2010 16:31 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1046 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Gabriele Hellenbroich (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die gesamte Rechnung kann in der von Ihnen gedachten Form nicht abgewickelt werden. Die Renovierung muß einzeln betrachtet werden. Um wenigstens zum Teil die Vorsteuer geltend machen zu können, würde ich eine Aufteilung der Türen auf die jeweilige Wohnung und den Eigentümer empfehlen. Wohnungseingangstür der ETW, die Sie gewerblich vermieten: Vorsteuerabzug nur möglich, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig vermieten. Dann aber von Ihnen. Sofern lt. Mietvertrag der Mieter die Reparatur zu tragen hat, ist diese Rg auf den Mieter auszustellen und dieser kann die Vorsteuer geltend machen und auch die Betriebsausgabe mit der Folge der Gewerbesteuerersparnis und der Einkommensteuerersparnis. Wohnungseingangstür Ihrer Mietwohnung: Vorsteuer kann von Ihrer Lebensgefährtin nicht geltend gemacht werden, da wohnwirtschaftliche Nutzung. Aber Ansatz in der Anlage V in den Werbungskosten Wohnungseingangstür der Einheit Ihrer Lebensgefährtin: Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden. Es ist auch kein ertragsteuerlicher Abzug möglich, da keine Einnahmen vorliegen aufgrund der Selbstnutzung Die Terrassentüren sind analog zu betrachten. Hauseingangstür: Dieser Aufwand wäre von den Eigentümern zu tragen und kann dann anteilig angesetzt werden. Ein Drittel ist nicht abzugsfähig (Wohnung Ihrer Lebensgefährtin), ein Drittel ist wieder wie die Wohnungseingangstür der gewerblichen Vermietung zu beurteilen und ein Drittel wie die wohnwirtschaftliche Vermietung Ums Streiterein mit dem Finanzamt zu vermeiden, würde ich auf jeden Fall getrennte Rg ausstellen lassen, da Sie nicht gemeinsam steuerlich veranlagt werden werden und die Eigentumsverhältnisse nicht gleich sind. Ich bin bei der Beantwortung auch davon ausgegangen, daß Teileigentum vorliegt und keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erstellt werden muß. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblich über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Gabriele Hellenbroich Steuerberaterin |
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