Kategorie: Immobilienbesteuerung |
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Frage: priv. Grundstücksverkauf mit Kaufpreisstundung |
| Gefragt am 29.09.2010 21:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Honorareinsatzes kurz. Abweichende Sachverhalte können Veränderungen in der steuerlichen Beurteilung zur Folge haben.
Es wird davon ausgegangen, dass das Grundstück mit dem Mehrfamilienhaus zum Privatvermögen Ihres Vaters gehörte und keine Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge getroffen wurden. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen führen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung erfolgte. Dies ist nach Ihren Angaben hier nicht gegeben, da Ihr Vater das Haus zum einen 1975 geschenkt bekommen hat. Zum anderen liegt durch die Erbschaft keine Anschaffung i.S.d. § 23 EStG vor. Folge: kein privates Veräußerungsgeschäft Sie (Käuferin) können für das erworbene Objekt die Abschreibung (AfA) unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Denn für den Beginn der Abschreibung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich. Die AfA ist vorzunehmen, sobald das Gebäude angeschafft worden ist (R 7.4 Abs. 1 EStR). Sofern Sie also 2009 die Verfügungsmacht erlangt haben, können Sie zeitanteilig die Abschreibung geltend machen. Mit freundlichen Grüßen Katja Kiehne Steuerberaterin Dipl.-Finanzwirtin (FH) |
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