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Kategorie: Immobilienbesteuerung

Frage: priv. Grundstücksverkauf mit Kaufpreisstundung

Gefragt am 29.09.2010 21:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Hallo,

ich habe am 29.09.2009 von meinem Vater ein bebautes Grundstück mit Mehrfamilienhaus (mit fremdvermieteten Wohnungen) für einen Preis von 40 T EUR (durch Gutachter ermittelter Preis) notariell erworben. Im Kaufvertrag steht, dass der Kaufpreis bis zum Ableben des Verkäufers gestundet wird und mit seimem Ableben den Erben zu gleichen Teilen zusteht.

Frage zur Steuererklärung des Verkäufers:
Das Haus wurde 1975 meinem Vater von seinen Eltern geschenkt. Ich nehme also an, ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor?

Frage zur ESt Erklärung der Käuferin:
Kann auch der gestundete Kaufpreis als Anschaffungskosten angesetzt, und damit AfA geltend gemacht werden? Oder ist das nicht möglich, weil keine Zahlung im Jahr 2009 vorliegt?

Vielen Dank.

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Antwort

Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Honorareinsatzes kurz. Abweichende Sachverhalte können Veränderungen in der steuerlichen Beurteilung zur Folge haben.

Es wird davon ausgegangen, dass das Grundstück mit dem Mehrfamilienhaus zum Privatvermögen Ihres Vaters gehörte und keine Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge getroffen wurden.

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen führen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn die Veräußerung innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung erfolgte. Dies ist nach Ihren Angaben hier nicht gegeben, da Ihr Vater das Haus zum einen 1975 geschenkt bekommen hat. Zum anderen liegt durch die Erbschaft keine Anschaffung i.S.d. § 23 EStG vor. Folge: kein privates Veräußerungsgeschäft

Sie (Käuferin) können für das erworbene Objekt die Abschreibung (AfA) unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung vornehmen. Denn für den Beginn der Abschreibung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich. Die AfA ist vorzunehmen, sobald das Gebäude angeschafft worden ist (R 7.4 Abs. 1 EStR). Sofern Sie also 2009 die Verfügungsmacht erlangt haben, können Sie zeitanteilig die Abschreibung geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Kiehne
Steuerberaterin
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

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