Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung |
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Frage: verspätete Versicherungszahlung |
| Gefragt am 12.10.2011 15:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Hatte 2009 einen Unfall mit meinem Firmenwagen. Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen! |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, ändern. Bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip, d. h. eine Betriebseinnahme ist in dem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließt. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Versicherungsentschädigung für PKW-Schäden eine Betriebseinnahme darstellt. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn der Schaden auf einer Privatfahrt erfolgt ist. Allerdings wäre dann eine Minderung des Buchwertes des verunfallten KFz auch nicht zulässig. Damit müssen Sie leider die im Jahr 2010 zugeflossene Versicherungsentschädigung in vollem Umfang versteuern, sofern keine Privatfahrt beim Unfall vorlag. Allerdings haben Sie im Jahr 2009 einen Vorteil aus der Abschreibung des verunfallten KFz bzw. aus dem Veräußerungsverlust steuerlich geltend machen können. Die in 2009 erfolgte steuerliche Entlastung wird damit lediglich im Jahr 2010 "umgedreht", so daß Sie im Gesamtergebnis keinen Schaden haben, sondern sogar einen Zinsvorteil. Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen! |
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