Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung |
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Frage: Verlustverrechnung von Hebelprodukten |
| Gefragt am 30.01.2012 20:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG bestimmt, dass positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG (Veräußerungsgewinn) mit den Alteverlusten (Aktienveräußerungsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung) bis zum Veranlagungszeitraum 2013 verrechnet werden dürfen. Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen dürfen jedoch nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG). Gewinn aus Immobilieveräußerung in 2011 kann demnach nicht mit Veräußerungsverlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ich bedauere, dass es nach aktueller Rechtslage keine Möglichkeit gibt, Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen mit den Gewinnen aus Immobilienveräußerungsgeschäft auszugleichen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen, gemessen an Ihrem Einsatz, einen Einblick in die Problematik geben. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de www.steuerberatung.zdbz.de Weitere Fragen zum Thema "Gewinn- und Verlustrechnung" lesen! |
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