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Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung

Frage: Verlustverrechnung von Hebelprodukten

Gefragt am 30.01.2012 20:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Guten Abend zusammen,

nehmen wir an, jemand hat in 2011 und 2011 einen Verlust bei Geschäften mit Hebelprodukten (Hebelprodukte wie Zertifikate, Optionsscheine auf den Dax) realisiert (eingegangen wurde das Geschäft ebenfalls in 2011). Zusätzlich wurde in 2011 eine Immobilie mit Gewinn verkauft (innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren).

Habe dazu folgendes gefunden:
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, nicht dagegen mit Ihren übrigen positiven Kapitalerträgen wie etwa Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Das gilt aber nicht für Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex, von CFDs auf Aktien und von Genussscheinen. Diese Verluste sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen ausgleichbar, was eine Verbesserung gegenüber der Rechtslage bis Ende 2008 ist.

Es ist doch richtig, dass die entstandenen Verluste aus dem Termingeschäft mit den Gewinnen aus dem privaten Veräußerungsgeschäft verrechnet werden können, oder? Welcher § im Estg ist die Grundlage hierfür?

Besten Dank im Voraus für die Hilfe.

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG bestimmt, dass positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG (Veräußerungsgewinn) mit den Alteverlusten (Aktienveräußerungsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung) bis zum Veranlagungszeitraum 2013 verrechnet werden dürfen.

Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen dürfen jedoch nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG). Gewinn aus Immobilieveräußerung in 2011 kann demnach nicht mit Veräußerungsverlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Ich bedauere, dass es nach aktueller Rechtslage keine Möglichkeit gibt, Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen mit den Gewinnen aus Immobilienveräußerungsgeschäft auszugleichen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen, gemessen an Ihrem Einsatz, einen Einblick in die Problematik geben.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

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