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Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung

Frage: Gewinn- und Verlustrechnung

Gefragt am 26.10.2009 12:59 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Hallo,

ich habe mich mit dem Internethandel von Büchern als Kleinunternehmerin nebenberuflich selbsständig gemacht.
Ich bringe ca. 500 meiner Privatbücher mit.
Wie gebe ich diesen Privateinsatz in der Gewinn- und Verlustrechnung an?
Als Liste mit den geschätzten Gebraucht EK´s?Kann ich dies dann als Ausgabe in der GuV Rechnung anführen?
In welcher Höhe kann ich DSL,PC und Telefonkosten anführen?

Gruß
Sabine Opitz

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Bei den 500 Büchern, die Sie auch verkaufen möchten, handelt es sich um Sacheinlagen. Sacheinlagen, die später zu Betriebseinnahmen führen, sind vom Gewinn abzusetzen und zwar zum Wert der Bücher im Zeitpunkt der Einlage. Ich denke dass dieser Wert in Etwa dem Anschaffungspreis der Bücher entsprechen wird. Daher können Sie auch einen angemessenen Schätzwert als Betriebsausgabe berücksichtigen.

Bei dem PC handelt es sich um abnutzbares Anlagevermögen.Es entstehen soweit Anschaffungskosten die unabhängig von der Zahlung auf die Nutzungsdauer zu verteilen und abzuschreiben sind.

DSL und Telefonkosten stellen in der Höhe Betriebsausgaben dar, als sie betrieblich veranlasst sind. Hier ist ggf. eine Aufteilung im Rahmen einer sachgemässen Schätzung vorzunehmen. Dies wird einzelfallbezogen zu überprüfen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Nachfrage
Hallo,

muß ich für die eingebrachten Bücher eine detaillierte Auflistung erstellen mit Titel und Preis?
Der PC ist keine Neuanschaffung - kann er trotzdem abgeschrieben werden?

Gruß
Sabine Opitz

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

muß ich für die eingebrachten Bücher eine detaillierte Auflistung erstellen mit Titel und Preis?

Ja würde ich machen, damit Sie später mit dem Finanzamt keine Schwierigkeiten bekommen.

Der PC ist keine Neuanschaffung - kann er trotzdem abgeschrieben werden?

Wenn Sie den Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung), wovon ich ausgehe, ermitteln, bleibt es bei einem Sofortabzug als Betriebsausgaben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie bisher 410 € nicht übersteigen. Die 410 Euro beziehen sich auf den Nettopreis, dies ist der Rechnungspreis ohne Umsatzsteuer. Hat der PC also einen Zeitwert von nicht mehr als 410 Euro netto, dann kann er in einer Summe als Ausgabe abgezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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