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Kategorie: Gewinn- und Verlustrechnung

Frage: Abschreibung einer Beteiligung

Gefragt am 16.06.2009 12:24 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1069
Bewertung: 0,0 (von 5 Sternen) Abschreibung einer Beteiligung , - von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag! Ich habe mich im Jahr 2008 an einer GmbH & Co KG beteiligt, die in der Holzwirtschaft tätig ist. Mir scheint es logisch, dass ich die Einkünfte aus dieser Beteiligung in Anlage G der Ek-Erklärung angeben und versteuern muss. Kann ich im Gegenzug meine Einlage absetze

Guten Tag!
Ich habe mich im Jahr 2008 an einer GmbH & Co KG beteiligt, die in der Holzwirtschaft tätig ist. Mir scheint es logisch, dass ich die Einkünfte aus dieser Beteiligung in Anlage G der Ek-Erklärung angeben und versteuern muss.
Kann ich im Gegenzug meine Einlage absetzen? Wenn ja, wie? Einmalig die ganze Summe im Jahr 2008 oder jährliche Abschreibungen?

Über eine kompetente Antwort würde ich mich freuen.

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Antwort

Beantwortet von Frank Ginster & Partner (Profil ansehen)

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes beantworten wir Ihre Frage gerne im Rahmen einer Erstberatung.

Die Beantwortung erfolgt dabei nach dem geschilderten Sachverhalt. Sofern Angaben vom tatsächlichen Sachverhalt abweichen, kann dies zu einem anderen Ergebnis führen.

Durch die Beteiligung an der GmbH & Co KG erzielen Sie Einkünfte. Sofern es sich um einen Gewinnanteil handelt, müssen Sie diesen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung versteuern. Ein Verlust kann sich steuermindernd auswirken.

Die Feststellung der Höhe Ihres Gewinnanteils erfolgt durch die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für das jeweilige Kalenderjahr.

Hierin sind neben den Betriebseinnahmen der GmbH & Co. KG auch deren Betriebsausgaben enthalten, so dass sich im Saldo ein Gewinn oder Verlust ergibt.

Die Einlage selbst können Sie nicht absetzen. Diese wird indirekt abgeschrieben, sofern Ihnen Verluste aus dieser Beteiligung zugewiesen werden.

Hier müssen Sie jedoch beachten, dass sofern Ihre Einlage durch Verluste aufgezehrt wurde, keine weiteren Verluste mehr geltend gemacht werden können. §15a EStG bestimmt, dass diese Verluste dann nur mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden können.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnten und verbleiben

mit freundlichen Grüßen


Frank Ginster
Steuerberater

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