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Kategorie: Gewerbesteuer

Frage: Kleinunternehmerregelung

Gefragt am 27.05.2011 17:00 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1064

Hallo,
auch ich möchte mir gerne Rat über diesen Online-Service holen. Da ich viele Jahre im Ausland gelebt habe, ist mir das Steuersystem sehr fremd.

Es geht um die Einkommensteuererklärung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung.

1) Ich habe ein Gewerbe angemeldet und schreibe für meine Aufträge Rechnungen. Letztes Jahr habe ich zudem (als Vermittler/Handelsvertreter)4 Wochen auf einem Weihnachtsmarkt gearbeitet.
Müssen diese Einnahmen gleichwertig zu meinen anderen Auftrags-Einnahmen (Umsatz) dazugerechnet werden?

2) Verstehe ich es richtig, dass ich meinen Umsatz auf das Gesamtjahr hochrechnen muss, wenn ich nur ein Teil des Jahres arbeite? Das hieße, wenn ich z.B. von Mai-Oct einen Umsatz von 15.000€ erwirtschafte, dann hätte ich ja einen Jahreszumsatz von 30.000€ und wäre somit über der Grenze von 17.500€? Stimmt das so?

3) Wenn ich im Jahr x einen Umsatz 17.500€ (und 50.000€) erwirtschafte, so bin ich im Folgejahr umsatzsteuerpflichtig. Wie verhält sich das, wenn ich im Folgejahr(en) wieder weniger als 17.500€ Umsatz habe?

Vielen Dank für die Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen

Linda V.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

1) und 2)

Nein, die Hochrechnung ist nur im Jahr der Gründung des Unternehmens erforderlich. Allerdings müssen Sie alle Einnahmen mit einbeziehen, denn umsatzststeuerlich umfasst das Unternehmen Ihre gesamten Tätigkeiten.

3) Wenn z.B. Ihr Gesamtumsatz im Sinne des § 19 UStG im Vorjahr 2010 17.500 Euro nicht überschritten hat UND im laufenden Jahr 2011 voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird, sind Sie auch in 2011 Kleinunternehmer, ab 2012 sind Sie kein Kleinunternehmer mehr, auch wenn Sie in 2012 die Grenze von 17.500 Euro nicht überschreiten. Wenn Sie in 2012 dann die Grenze von 17.500 Euro nicht überschritten haben, dann sind Sie ab 2013 wieder Kleinunternehmer.

Die Kleinunternehmerregelunung hat nur Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Einkommensteuerlich müssen Sie den Gewinn bzw. Verlust in der Anlage G eintragen und berücksichtigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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