Kategorie: Gewerbesteuer |
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Frage: Kleinunternehmerregelung |
| Gefragt am 27.05.2011 17:00 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1064 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: 1) und 2) Nein, die Hochrechnung ist nur im Jahr der Gründung des Unternehmens erforderlich. Allerdings müssen Sie alle Einnahmen mit einbeziehen, denn umsatzststeuerlich umfasst das Unternehmen Ihre gesamten Tätigkeiten. 3) Wenn z.B. Ihr Gesamtumsatz im Sinne des § 19 UStG im Vorjahr 2010 17.500 Euro nicht überschritten hat UND im laufenden Jahr 2011 voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird, sind Sie auch in 2011 Kleinunternehmer, ab 2012 sind Sie kein Kleinunternehmer mehr, auch wenn Sie in 2012 die Grenze von 17.500 Euro nicht überschreiten. Wenn Sie in 2012 dann die Grenze von 17.500 Euro nicht überschritten haben, dann sind Sie ab 2013 wieder Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmerregelunung hat nur Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Einkommensteuerlich müssen Sie den Gewinn bzw. Verlust in der Anlage G eintragen und berücksichtigen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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