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UG Gründung und Führung

Gefragt am 16.12.2014
13:43 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2557

 

Hallo,
zunächst ein paar Fakten zur meiner momentanen Situation: Ich bin Vollzeit angestellt und betreibe im Nebengewerbe ein Einzelunternehmen (natürlich mit dem Einverständnis meines Arbeitgebers), beides sind grob gesagt Dienstleistungen in der IT-Branche.

Da das Geschäft im Nebengewerbe immer besser läuft und mir die Haftung mit meinem vollen Privatvermögen im Einzelgewerbe langsam zu heikel wird, habe ich in absehbarer Zeit vor eine UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. Als Gesellschafter werden hier ich selbst (90% der Anteile) und voraussichtlich mein Vater (10% der Anteile agieren). Ich plane mit einem Kapital von insgesamt zwischen 500 und 1.000 EUR um nicht direkt nach oder während den Gründungskosten insolvent zu sein. Ich selbst werde alleiniger Geschäftsführer dieser UG sein.

Zu dieser Gründung bzw. dem Betrieb einer UG habe ich nun folgende Fragen und bitte um Beantwortung dieser:

Mein Angestelltenverhältnis werde ich dann aufgeben und die entsprechende Tätigkeit bei meinem, dann alten, AG mit der UG übernehmen und die Dienstleitung entsprechend in Rechnung stellen. Kann es hier zu Komplikationen kommen, wenn ich quasi meinem alten AG dieselben Leistungen in Rechnung stelle, die ich vorher in einem Angestelltenverhältnis geleistet habe? Diese Umsätze wären zunächst ein Großteil der Gesamt-Umsätze der UG. Das Einzelunternehmen werde ich, logischerweise, dann abmelden.

Ich halte mich seit über einem Jahr fast ausschließlich in Asien auf (bin und bleibe jedoch in Deutschland gemeldet) und würde gerne, insofern möglich, darauf verzichten wollen für die Gründung nach Deutschland reisen zu müssen. Kann ich meinem Vater (der auch gleichzeitig Mit-Gesellschafter würde) eine, dann in Deutschland gültige, notariell beglaubigte Vollmacht zustellen lassen, die ihn alleine zur Gründung und Unterschrift des Gesellschaftervertrages der UG beim Notar und bei der Konto-Eröffnung bei der Bank berechtigt, mich jedoch halt Haupt-Gesellschafter führt und zum Geschäftsführer der UG ernennt?

Aus dem gleichen Grund würde ich gerne meinem Vater eine Zeichnungs-Vollmacht erteilen, damit er ggf. eine nötige Unterschrift leisten kann, ich möchte ihm aber keine Haftung o.Ä. aufdrücken wollen. Mir fiele hier nur die Rolle eines eingetragenen Prokuristen ein. Gibt es hier noch andere rechtliche Möglichkeiten um ihm diese Vollmacht zu ermöglichen?

Nach meinen Berechnungen erwarte ich einen Jahresertrag von ca. 36.000 EUR. Da ich zur Zeit nicht erwarte Angestellte zu beschäftigen, wäre ich als Geschäftsführer also der einzige Angestellte und würde mir zunächst ein fixes Gehalt von 2.500 EUR im Monat zahlen wollen; es bliebe also ein vermutlicher Jahresgewinn von knapp 6.000 EUR. Gilt das als angemessen ohne als verdeckte Gewinnausschüttung zu gelten? Wie ist hier der Maßstab? Als herrschender Geschäftsführer bin ich, soweit ich richtig liege, nicht sozialversicherungspflichtig – ist das korrekt? Von meinem Gehalte gehen also nur die üblichen Arbeitnehmersteuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ab? Oder zahle ich das Gehalt komplett so aus und zahle die Steuern privat über die Einkommensteuer(-erklärung bzw. -vorauszahlung)? Wer unterschreibt meinen Arbeitsvertrag auf AG-Seite? Ich selbst (also zwei Mal, einmal als AG und einmal als AN) oder alle Gesellschafter?

Steuerlich gesehen fallen auf die Gewinne der UG die Körperschaftssteuer (mit Solidaritätszuschlag läge die Belastung bei 15,825%), die Gewerbesteuer (Unsere Gemeinde hat einen Hebesatz von 475%, Belastung also bei 16,63%), ggf. die Lohnsteuer (s.o.) und natürlich entsprechend Umsatzsteuer an. Gibt es neben der wohl unausweichlichen IHK-Gebühr, der Zwangs-Rücklage von 25% des Gewinns bei der UG und den genannten Steuern noch andere Zwangs-Ausgaben mit denen ich rechnen muss?

Wann genau wird die 25%-Rücklage berechnet? Nach oder vor Abzug der Steuern? Werden also die Steuern auf den vollen Gewinn angerechnet oder nach Abzug der Rücklage? Die zu zahlenden Steuern werden vermutlich leider nicht als Betriebsausgabe anerkannt?

Meine momentane Beispiel-Rechnung wäre so:
Gewerbeertrag (6.000 EUR) abzgl. Körperschaftssteuer (~712 EUR) abzgl. Gewerbesteuer (~748 EUR) abzgl. 25%-Rücklage (1.500 EUR) ergeben einen eigentlichen Gewerbe-Gewinn von 3.040 EUR, der dann entweder entsprechend an die Gesellschafter ausgezahlt, auf neue Rechnung vorgetragen, oder ebenfalls in das Stammkapital einfließen kann. Ist das so grundsätzlich korrekt?

Sollte es zur Gewinnauszahlung kommen fallen für die Gesellschafter jeweils Kapitalertragssteuern an. Behält die UG diese ein und entrichtet sie oder sind die Gesellschafter dafür verantwortlich? Bei einem Verbleib des Gewinns in der Firma fallen keine Steuern an?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.12.2014
13:43 Uhr
 Tobias Heinrich Tobias Heinrich Beantwortet am 16.12.2014
15:30 Uhr

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Beantwortet am 16.12.2014 15:30 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2557

Antwort von Tobias Heinrich (Frage zu Existenzgründung)

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Vorneweg möchte ich klarstellen, dass ich nur in steuerlichen Angelegenheiten beraten darf, kann und möchte. Soweit Aussagen zu zivilrechtlichen Themen getroffen werden, bitte ich diese von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

1. Stammkapital der UG:
Bitte überdenken Sie sowohl die Gründungsform als auch die Höhe des Stammkapitals. Oftmals ist eine Gründung mit 5.000,00 € Stammkapital oder gar als GmbH (mit 25.000,00 €) nicht wesentlich schwieriger jedoch sinnvoller.

2. Abrechnung der bisher als Angestellter erbrachten Leistungen:
Aus steuerlicher Sicht spricht hier nichts dagegen IT-Dienstleistungen in Form einer Kapitalgesellschaft auszuüben.

3. Gründung mittels Vollmacht aus dem Ausland
Hierüber berät Sie gerne der Notar. Solche Auskünfte werden üblicherweise ohne Berechnung erteilt, da es um die Vorbereitung einer Beurkundung geht. Denkbar ist, dass eine solche Vollmacht wiederum in Asien notariell beurkundet werden müsste ...



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