Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Stadtführerin |
| Gefragt am 25.07.2011 10:50 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Bei den freiberuflichen Einkünften wird unterschieden zwischen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 erster Teil EStG) und den Katalogberufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 zweiter Teil EStG. Eine Zuordnung zu den Katalogberufen scheidet aus, da der Fremdenführer dort nicht genannt ist. Grundsätzlich steht bei der feiberuflichen Tätigkeit die geistige schöpferische Arbeit im Vordergrund. Sollte die Tätigkeit unter unter die erstgenannten Bereiche fallen, steht bei der Beurteilung dieses Merkmal im Vordergrund. Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien H 136 der Finanzverwaltung ist ein Fremdenführer gewerblich tätig. Bestätigt ist diese Meinung auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung,BFH-Urteil vom 9.7.1986, I R 85/83. Sollte im Einzelfall beispielsweise die künstlerische Ausarbeitung der Tätigkeit das Gepräge geben, kann auch zu einem anderen Ergebnis gekommen werden. Falls also andere Aspekte, die über den Standart-Stadtführer hinausgehen, hinzukommen, kann auch eine freiberufliche Tätigkeit diskutiert werden. Dies sollte dem Finnazamt dann detailiert beschrieben werden. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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