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Kategorie: Existenzgründung

Frage: nachträgliche Gewerbeanmeldung

Gefragt am 17.02.2010 19:45 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) nachträgliche Gewerbeanmeldung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Anfang dieses Jahres wollte ich mich zum 01.03.10 durch den Kauf einer Firma selbstständig machen. Kurz vor Vertragsabschluss gab es Komplikationen und die Firmenübernahme platzte. Bis dahin hatte ich aber schon eine Anzahlung in Höhe von 12000,- für Maschinen, eine Rechnung f&u

Anfang dieses Jahres wollte ich mich zum 01.03.10 durch den Kauf einer Firma selbstständig machen. Kurz vor Vertragsabschluss gab es Komplikationen und die Firmenübernahme platzte.
Bis dahin hatte ich aber schon eine Anzahlung in Höhe von 12000,- für Maschinen, eine Rechnung für Logo und Internetauftritt und den Existenzgründungsberater. Also alles komplett zusammen ca. 17.000,-Euro brutto.

Frage 1:

Kann ich trotzdem ein Gewerbe für eine Nebentätigkeit anmelden um wenigstens die Steuer der gezahlten Rechnungen
zurück zu bekommen?

Frage 2:

Falls Frage 1 machbar, wann kann ich das Gewerbe wieder abmelden, ohne dass ich Schwierigkeiten mit dem FA. bekomme?

Vielen dank im Voraus

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Bei den von Ihnen getragenen Aufwendungen handelt es sich um vergebliche Betriebsausgaben.

Da Sie umsatzsteuerrechtlich mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, Unternehmer wurden, können Sie die Ihnen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Die Unternehmereigenschaft entfällt auch nicht rückwirkend, wenn es später nicht zur Einnahmen kommt, wenn die Ernsthaftigkeit durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Darüber hinaus kann der durch die vergeblichen Betriebsausgaben entstander Verlust aus Gewerbebetrieb in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, wenn eine erkennbare Beziehung zu den Einkünften besteht. Sofern Sie die Anzahlung auf die Maschinen nicht zurückerhalten, handelt es sich um einen Forderungsverlust, der ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden kann.

Eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, da Sie tatsächlich niemals gewerblich tätig wurden.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

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