Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Kleinunternehmerregelung |
| Gefragt am 29.11.2010 15:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Grundsätzlich hat die Privatinsolvenz Ihrer Ehefrau keine direkten Auswirkungen auf Sie. Haften Sie aber zusammen mit Ihrer Frau gesamtschuldnerisch, dann kann der Gläubiger von Ihnen den gesamten Betrag fordern. Dies kann ohne Detailkenntnis jedoch nicht beurteilt werden. Die Kleinunternehmerregelung entstammt dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und ist dort in § 19 geregelt. Hiernach darf Ihr Gesamtumsatz bei Betriebsgründung 1.1.2011 im Gründungsjahr 17.500 Euro nicht überschreiten. Dann sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, d.h. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen gesondert ausweisen. Sie haben jedoch die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren, sind dann aber an diese Option für 5 Jahre gebunden. Einkommensteuerlich müssen Sie den Gewinn, dies ist der Überschuss der Betriebseinnahmen (Umsatz) über die Betriebsausgaben, versteuern. Je nach persönlichem Einkommensteuersatz fällt dann auf den Gewinn Einkommensteuer an, sodass sich durchaus eine Nachzahlung ergeben kann. Allerdings können Sie die Festsetzung von Einkommensteuernachzahlungen, fällig jeweils am 10.3.,10.6.,10.9. und 10.12. beantragen, sodass sich eventuell keine Nachzahlung ergeben wird. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller/Dipl. Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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