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Kategorie: Existenzgründung

Frage: Kleinunternehmerregelung

Gefragt am 29.11.2010 15:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Guten Tag,

ich hätte eine Frage zur Kleinunternehmerregelung, da ich hier eine Existenzgründung zum 1.1.2011 in Erwägung ziehe. Hierzu vorab: Ich bin verheiratet, meine Frau arbeitet in Vollzeit, verdient monatl. 2403 Euro brutto, Steuerklasse 3. Ich bin arbeitslos, erhalte kein AlG II, also keine Leistungen. Meine Frau mußte 2006 in die Privatinsolvenz, welche im Juni 2012 beendet ist. Hier wird zur Zeit vom Lohn ab direkt 217 Euro gepfändet. Meine Frage ist nun: Ich muß natürlich dem Treuhänder melden, daß ich die Existenzgründung mache. Meines Wissens würde dann die Pfändung bei ca. 527 Euro liegen. Weiter müßte ich mich natürlich auch hier selber krankenversichern. Wieviel kann ich in dieser Situation max. verdienen (Gewinn? /Umsatz wäre ja 17500 Euro max.?) um in der Kleinunternehmesregelung zu bleiben und müßte die Steuerklasse meiner Frau geändert werden? Heißt dann zusätzlich: Kommen hier bei der Steuererklärung am Jahresende eventuelle Nachzahlungen auf mich zu ? Und letztens: Rechnet es sich überhaupt aufgrund der verzwickten Situation?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich hat die Privatinsolvenz Ihrer Ehefrau keine direkten Auswirkungen auf Sie. Haften Sie aber zusammen mit Ihrer Frau gesamtschuldnerisch, dann kann der Gläubiger von Ihnen den gesamten Betrag fordern. Dies kann ohne Detailkenntnis jedoch nicht beurteilt werden.

Die Kleinunternehmerregelung entstammt dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und ist dort in § 19 geregelt. Hiernach darf Ihr Gesamtumsatz bei Betriebsgründung 1.1.2011 im Gründungsjahr 17.500 Euro nicht überschreiten. Dann sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit, d.h. Sie dürfen keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen gesondert ausweisen. Sie haben jedoch die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren, sind dann aber an diese Option für 5 Jahre gebunden.

Einkommensteuerlich müssen Sie den Gewinn, dies ist der Überschuss der Betriebseinnahmen (Umsatz) über die Betriebsausgaben, versteuern. Je nach persönlichem Einkommensteuersatz fällt dann auf den Gewinn Einkommensteuer an, sodass sich durchaus eine Nachzahlung ergeben kann. Allerdings können Sie die Festsetzung von Einkommensteuernachzahlungen, fällig jeweils am 10.3.,10.6.,10.9. und 10.12. beantragen, sodass sich eventuell keine Nachzahlung ergeben wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller/Dipl. Betriebswirt

Nachfrage
Hallo,

danke für die schnelle Info. Haften werde ich für die Insolvenz nicht, da die Schulden meiner Frau, aus voriger Ehe stammen. Was ich nur noch wissen wollte ist, ob meine Frau in der Steuerklasse 3 bleiben sollte. Bisher bekamen wir noch etwas raus bei der Steuererklärung. Nicht daß wir dann plötzlich nach dem ersten Jahr eine hohe Rückzahlung hätten. Irritiert bin ich noch wegen dem max. Gewinn. Hier wurde mir gesagt ca. etwas über 8000 Euro und verheiratet das doppelte also über 16000 Euro was max . möglich ist. Durch den Wegfall der Unterhaltspflicht erhöht sich ja der Pfändungsbetrag auch noch. Kurzum weiß ich nicht, ob dies alles Sinn macht, wenn die Kosten der höheren Pfändung und aufgrund der Vollzeitbeschäftigung meiner Frau am Schluß auch noch Steuernachzahlungen auf uns zukommen? Ich kann nur als Kleinunternehmer starten, da einfach das Kapital fehlt. viele Grüße

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frau bleibt in Steuerklasse III wenn Sie selbständig tätigk sind.

Die 8.000 bzw. 16.000 Euro sind die Grundfreibeträge zur Einkommensteuer, das Existenzminimum, welches nicht besteuert werden darf. Bei einer Zusammenveranlagung überschreiten mit Ihrer Ehefrau wird der Grundfreibetrag schon überschritten, sodaß Ihre eigenen Einkünfte einkommensteuerpflichtig werden. Angenommen der Einkommensteuersatz läge bei 25% und Sie erzielen einen Gewinn von 7.000 Euro. Dann müssten Sie auf die 7.000 Euro 2.100 Euro Einkommensteuer bezahlen und das würde sich im Endeffekt schon lohnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt

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