Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Geld Verdienen auch ohne Gewerbe etc.? |
| Gefragt am 14.05.2011 08:08 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte: Wichtig zu differenzieren ist, ob Sie Ihre Tätigkeit hauptberuflich (im "Vollerwerb") ausüben oder nebenberuflich selbständig. Bei den geringen Gewinnen, die Sie erwähnt haben, würde ich von einer nebenberuflichen Selbständigkeit ausgehen. Nebenberuflich bedeutet, dass Sie nicht mehr als 18 Stunden pro Woche für Ihre Selbständigkeit arbeiten und daraus einen Gewinn (Umsätze minus Kosten) von nicht mehr als 365 EUR im Monat erzielen. Eine nebenberufliche Selbständigkeit müssen Sie Ihrer KV nur formlos mitteilen, aus der Familienversicherung fallen Sie damit NICHT raus. Ihr Gewerbe müssen Sie also nicht wieder einstellen. Ihre steuerlichen Pflichten laufen allerdings immer völlig unabhängig von einer Gewerbeanmeldung. Die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Sie erhalten dann einen Fragebogen zur Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit, den Sie ausfüllen müssen. Danach erhalten Sie eine Steuernummer, die auf allen Rechnungen enthalten sein muss. Umsatzsteuerpflichtig ("Mehrwertsteuer") sind Sie bei der Größe Ihrer Umsätze nicht, Sie fallen unter die "Kleinunternehmerregelung". Allerdings können Sie dann auch nicht die Umsatzsteuer auf Ihren Eingangsrechnungen als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen, deshalb gibt es die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung nicht zu nutzen, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist. Gewerbesteuerpflichtig sind Sie bei einem Gewinn unter 24.500 EUR ebenfalls nicht. Soweit Ihrer Einkünfte für ein Jahr insgesamt 8.004 EUR nicht übersteigen (aktueller Grundfreibetrag), werden auch keine Einkommensteuern fällig. Wenn Sie keine Angestelltentätigkeit hatten, müssen Sie nicht einmal eine Steuererklärung abgeben. Allerdings kann -soweit entstanden- ein Verlustvortrag für späterer Jahre festgestellt werden, der dann später verrechnet werden könnte, wenn einmal Gewinne erwirtschaftet werden. Sollte dies relevant sein, sollten Sie am Jahresende Ihren Gewinn aus der Selbständigkeit über das Fomular EÜR oder auch formlos im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (Einnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn)und als Anhang zur Anlage G (Gewerbe) Ihrer Steuererklärung beifügen. Für eine freiwillige Steuererlärung ("Antragsveranlagung") haben Sie 4 Jahre Zeit (möglicherweise auch 7, das ist aktuell strittig). Übrigens, wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, müssen Sie dem immer folgen. Ich hoffe ich konnte Ihnen damit helfen, Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de
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