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Kategorie: Existenzgründung

Frage: Freier Beruf und Gewerbeanmeldung

Gefragt am 07.05.2011 12:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Freier Beruf und Gewerbeanmeldung , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, ich habe nebenberuflich ein Gewerbe für den (Online)-Handel mit Textilien angemeldet. Das mache ich neben meinem Angestelltenverhältnis seit 2009. (Kleinunternehmer, Umsätze 1000 EUR) Nun folgendes Problem: Ich arbeite auch noch als Künstler. Bisher wurden diese

Guten Tag,

ich habe nebenberuflich ein Gewerbe für den (Online)-Handel mit Textilien angemeldet. Das mache ich neben meinem Angestelltenverhältnis seit 2009. (Kleinunternehmer, Umsätze 1000 EUR)

Nun folgendes Problem: Ich arbeite auch noch als Künstler. Bisher wurden diese Einnahmen über die GbR abgerechnet.

Jetzt soll es so laufen, dass ich keine GbR Mitglied mehr bin und als freier Künstler zugebucht werde. Somit auch bei anderen Kapellen als Aushilfe spielen kann.

Welche Nummerierung müssen meine Künstler-Rechnungen haben?

Kann ich einen extra Nummernkreis für meine Künstler-Rechnungen machen, also eine extra EÜR?

Oder muss ich meine Gewerbeanmeldung um diese Tätigkeit ergänzen - was ich von der Rechnungs und Ausgabensicht her unübersichtlicher finde. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

In dem von Ihnen geschilderten Fall sind zwei steuerliche Sachverhalte zu beachten.

Zum einen erzielen Sie als Künstler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, während die Einkünfte aus dem Online-Handel als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit gelten.

Da es sich aus steuerlicher Sicht um zwei verschiedene Einkunftsarten handelt, müssen Sie hier auch zwei getrennte EÜR erstellen und in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Künstler erklären Sie als selbständige Einkünfte nach § 18 EStG auf der Anlage S, während die Einkünfte aus dem Online-Handel auf der Anlage G erklärt werden.

Bitte beachten Sie , daß für die Beurteilung Ihrer Kleinunternehmeneigenschaft iSd § 19 UStG die Umsätze beider Einkunftsarten zusammengerechnet werden. Nur wenn Sie hier unter 17.500 € bleiben, können Sie die Erleichterungsregel in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank.

Das heißt auch, das die Rechnungen unabhängig voneinander nummeriert werden müssen. Richtig?

MfG

Rückantwort
Die Nummerierung der Rechnungen ist nur für umsatzsteuerliche Zwecke vorgeschrieben, § 14 Abs. 2 Nr. 4 UStG.

Danach muß jede Rechnung eine eindeutige Rechnungsnummer zu Identifizierung tragen. Sinnvollerweise richten Sie zwei getrennte Nummernkreise ein. Damit könnten die Rechnungen bspw. aus dem Online-Handel Nummern von 1 - 999 erhalten, Rechnungen aus Ihrer künstlerischen Betätigung Nummern von 1000 - 1999. Jedes andere Ordnungsprinzip ist aber ebenfalls vertretbar, sofern es zur eindeutigen Identifikation der Rechnung dient. Sie könnten auch die Rechnungen fortlaufend nummerieren, ohne eine Trennung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit vorzunehmen.

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