Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Freier Beruf und Gewerbeanmeldung |
| Gefragt am 07.05.2011 12:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. In dem von Ihnen geschilderten Fall sind zwei steuerliche Sachverhalte zu beachten. Zum einen erzielen Sie als Künstler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, während die Einkünfte aus dem Online-Handel als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit gelten. Da es sich aus steuerlicher Sicht um zwei verschiedene Einkunftsarten handelt, müssen Sie hier auch zwei getrennte EÜR erstellen und in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Künstler erklären Sie als selbständige Einkünfte nach § 18 EStG auf der Anlage S, während die Einkünfte aus dem Online-Handel auf der Anlage G erklärt werden. Bitte beachten Sie , daß für die Beurteilung Ihrer Kleinunternehmeneigenschaft iSd § 19 UStG die Umsätze beider Einkunftsarten zusammengerechnet werden. Nur wenn Sie hier unter 17.500 € bleiben, können Sie die Erleichterungsregel in Anspruch nehmen. Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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