Kategorie: Existenzgründung |
|---|
Frage: Existensgruendung Onlinehandel - Wohnsitz in EU Land |
| Gefragt am 29.12.2010 15:18 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Existenzgründung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der Sachverhaltsangaben erfolgt. Ein Ändern, Weglassen oder Hinzufügen von Angaben kann die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen. Eine Gewerbeanmeldung ist nur dort möglich, wo das Gewerbe auch tatsächlich betrieben wird. Wenn Sie ihr Gewerbe aus Griechenland heraus betreiben, so ist auch dort eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Allerdings können Sie als griechische Unternehmerin auch eine Zweigniederlassung in Deutschland gewerberechtlich anmelden, so daß Sie im Ergebnis in Deutschland ein Gewerbe anmelden können. Steuerlich ist der Sachverhalt zu trennen. Einkommensteuerlich liegt ein Fall des internationalen Steuerrechts vor, so daß die Regelungen des DBA Deutschland - Griechenland einschlägig sind. Nach Art. III liegt das Besteuerungsrecht für gewerbliche Einkünfte in Ihrem Fall zunächst bei Griechenland als Ihrem Unternehmenssitz. Die Gewinne der deutschen Betriebsstätte allerdings lösen nur das Besteuerungsrecht Deutschlands aus, so daß Sie hier die einkommen- und gewerbesteuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. Umsatzsteuerlich liefern Sie zunächst von Ihrem griechischem Unternehmenssitz an Ihre deutsche Zweigniederlassung und haben hier einen sog. innergemeinschaftlichen Erwerb zu erklären sowie die anfallende Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abzuführen. Diese Umsatzsteuer ist aber als Vorsteuer abzugsfähig. Gleichzeitig dürfen Sie für die in Griechenland bezogenene Waren dort ebenfalls den Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend machen (ich gehe hierbei davon aus, das Griechenland die entsprechenden EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt hat). Im zweiten Schritt liefern Sie dann aus umsatzsteuerlicher Sicht von Ihrer deutschen Betriebsstätte an den Endkunden. Innerhalb Deutschlands unterliegt dies ebenfalls des Umsatzsteuer, die Sie an den deutschen Fiskus abzuführen haben. Liefern Sie aus Deutschland in das EU-Ausland, so wird der Fall deutlich komplizierter und hängt von der konkreten Ausgestaltung sowie Ihrem Abnehmerkreis ab. Hierzu ist eine sinnvolle Beratung in einem solchem Forum nicht möglich. Ich empfehle Ihnen allerdings, sich vor der Aufnahme der Tätigkeit durch einen griechischen Steuerberater über mögliche Konsequenzen im griechischen Einkommensteuerrecht beraten zu lassen. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage im Rahmen Ihres Einsatzes gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Existenzgründung!
