Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Brutto-/Netto-Rechnung |
| Gefragt am 20.11.2009 12:16 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
Ich möchte ab 01.05.2010 eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit beginnen. Von der Rentenversicherungspflicht habe ich mich schon für die ersten drei Jahre befreien lassen. Kirchensteuer wird bereits bezahlt (Bezug von Übergangsgebührnissen der Bundeswehr). |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich gemäß Ihrer Schilderung des Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten: Im Vorfeld sollte geklärt werden (sofern noch nicht geschehen) ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine "echte" Selbständigkeit oder um eine "Scheinselbständigkeit" handelt. Unterstellt, dass Sie als Selbständiger tätig sind, haben Sie die Möglichkeit den Gewinn aus der Selbständigkeit anhand einer Bilanz (mit Gewinn- und Verlustrechnung) oder einer Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln. In Ihrem Fall wäre die Einnahme-Überschussrechnung sinnvoller, da sie einfacher aufzustellen ist. Grundsätzlich werden die Einnahmen bzw. Ausgaben bei einer Einnahme-Überschussrechnung bei Zufluß bzw. Abfluß erfasst. Eine Ausnahme ist z. B. der Kauf abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter (z. B. Kfz). Anhand des nachfolgenden Beispiels wird der Gewinn wie folgt ermittelt: Betriebseinnahmen: Erlöse netto (12 x 1.700,-) = 20.400,- Private Kfz-Nutzung (12 x 500,-) = 6.000,- Umsatzsteuer (auf Erlöse und 80% der priv. Kfz-Nutzung) (6.000,- x 80% = 4.800,- + 20.400,- = 25.200,- x 19%) = 4.788,- Betriebseinnahmen gesamt = 31.188,- abzügl. Betriebsausgaben: Kosten netto (z. B. Kfz-Kosten, Bürobedarf usw.) = xxx abziehbare Vorsteuer auf Kosten = xxx gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen = xxx zu versteuernder Gewinn = xxx Der Gewinn wird dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit anderen Einkünften (soweit vorhanden) unter Abzug eventueller weiterer steuerlicher Vergünstigungen (z. B. Sonderausgaben) versteuert. Ab 2010 sind die Einkünfte Ihrer Ehefrau ebenfalls mit anzugeben. Welche Ehegattenveranlagung (getrennte oder Zusammenveranlagung) für Sie dann die günstigere ist, muss dann im Einzelnen geprüft werden. Auf die mögliche Jahressteuer können auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen erhoben werden. Die Vorauszahlungen werden durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt und sind am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12 des Jahres zu zahlen. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick geben zu können. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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