Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: Beratender Betriebswirt |
| Gefragt am 26.07.2011 16:26 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Der "beratende Betriebswirt" ist als Katalogberuf in § 18 EStG aufgeführt. Wenn Sie die Tätigkeit als Betriebswirt ausüben und die entsprechende Berufsausbildung haben, dann sind Sie freiberuflich und nicht gewerblich tätig. Ihre aufgezählten Tätigkeiten zählen allesamt zu der Berufsausübung eines beratenden Betriebswirts, da Sie die Gesamtbreite des Studiums abdecken. Durch den Studienabschluss "Diplom Betriebswirt" haben Sie die entsprechenden Voraussetzungen für die Berufsausübung im Sinne des Katalogberufs erlangt. Wenn Sie selbständig tätig werden, sind Sie beratender Betriebswirt im Sinne des § 18 EStG. Sie müssen als ausgeübten Beruf lediglich "Beratender Betriebswirt" angeben und keine Kopie Ihres Studienabschlusses dem Fragebogen beifügen. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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