Kategorie: Existenzgründung |
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Frage: 400€ Job und freiberufliche Tätigkeit |
| Gefragt am 19.06.2009 16:37 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Mit dem 400€-Job erzielen Sie steuerfreie Einkünfte. Dies gilt unabhängig davon, welche Einkünfte Sie sonst noch erzielen. Der Arbeitgeber führt Sozialversicherungsbeiträge ab, die bei Ihnen jedoch keine Ansprüche auslösen. D.h. Sie sind über dieses Arbeistverhältnis weder kranken- noch rentenversichert. Es besteht die Möglichkeit über eine Aufstockung des pauschalen Rentenbeitrags auf den Regelbeitrag zur Rentenversicherung Rentenansprüche zu erwerben. Bedenken Sie jedoch, dass es sich aufgrund des geringen Einkommens nur um sehr geringfügige Rentenansprüche handelt. Als Selbständiger müssen Sie für Ihre Krankenversicherung selbst aufkommen. Sie können zwischen einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenkasse wählen. Der Vorteil einer freiwilligen Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht darin, dass die Beiträge einkommensabhängig erhoben werden und eine kostenlose Familienversicherung möglich ist. Die Art und Weise Ihrer Altersvorsorge steht Ihnen frei. Bei der Agentur Für Arbeit besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit ist der Gewinn. Dieser wird genauso besteuert, wie jedes andere Einkommen. Zu beachten ist, dass Anfangs nicht viel Einkommensteuer zu zahlen ist, da ein Grundfreibetrag in Höhe von 7.664 € steuerfrei ist. Erst, wenn das zu versteuernde Einkommen höher ist, muss Einkommensteuer gezahlt werden. Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass die Umsatzsteuer bis 17.500 € (brutto) nicht erhoben wird. Es handelt sich also um eine Regelung des Umsatzsteuerrechtes. Dies bedeutet folglich nicht, dass das Einkommen einkommensteuerlich steuerfrei wäre. Falls Sie vorwiegend mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern handeln, kann auch ein Verzicht auf die Kleinunternehmerschaft vorteilhaft sein. Falls Sie weitergehende Fragen zu Ihrer Existenzgründung haben, können Sie mich auch unter 0221-3489109 oder beratung@steuer-mobil.de kontaktieren. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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