Kategorie: Erbschaftssteuer |
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Frage: Richtig was Finanzamt berechnet? |
| Gefragt am 31.10.2009 10:47 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Hallo, |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß das Ergebnis der steuerrechtlichen Beurteilung von den Angaben im Sachverhalt abhängt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis wesentlich beeinflussen. Grundsätzlich ist gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG der gesamte steuerpflichtige Erwerb zu besteuern. Eine Herausrechnung der Immobilie aus dem steuerpflichtigen Erwerb ist nicht möglich. Der Wert des Grundstückes ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der Anwendung des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ergibt. Dabei handelt es sich um den festgestellten Einheitswert des Grundstücks. Eventuell kommt in Ihrem Fall die Anwendung des geringeren durch Gutachten festgestellten Werts in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 82, 90 BewG erfüllt sind. Dies können Sie nur im Rahmen einer detaillierten steuerlichen Beratung klären lassen. Fraglich ist auch, ob das Finanzamt den bereits erlassenen Steuerbescheid ändern dürfte. Hierzu muß eine Korrekturnorm vorgelegen haben, eine Änderung ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Korrektur ist unzulässig. Auch dies muß im Rahmen einer detaillierten steuerlichen Beratung geklärt werden, da hierzu der Steuerbescheid vorliegen muß. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten rechtlichen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und den finanziellen Auswirkungen empfehle ich Ihnen, sich detailliert steuerlich beraten zu lassen. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater
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