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Kategorie: Erbschaftssteuer

Frage: Richtig was Finanzamt berechnet?

Gefragt am 31.10.2009 10:47 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Hallo,
wir sind 4 Neffen,die 2008 von einem Onkel €240000.-Bargeld geerbt haben.
Ausserdem hat er uns ein Haus auf Pachtgrund im wert lt. Gutachter von €72000.- vererbt.
Das Haus hat ein Neffe übernommen und die anderen 3 mit je
€18000.- ausgezahlt.
Nach Abzug der Kosten wurden vom Bargeld je Neffe je ca.
€56ooo.- überwiesen.
Abzüglich Freibetrag von €10300.- hat das Finanzamt € 5592.-
gefordert.
Jetzt nach ca. einem Monat bringt das F-amt eine Korrektur
und fordert € 5849.-zusätzlich weil man das Haus wohl vergessen hatte.
Dadurch nämlich,müssen wir statt vorher 12%jetzt auf die Gesamtsumme 17 %bezahlen.Wir bezahlen praktisch für
€18000.-
ca. €3000.--- €4000.-mehr.
Fragen :Ist es irgendwie möglich das Haus vom Gesamtbetrag
abzutrennen?Dann müsste man nicht die 17% bezahlen!
Welche Möglichkeiten haben wir um wenigsten etwas günstiger wegzukommen.???Kann das F-amt trotz Gutachten(vereidigt)
den Wert des Hauses 10%höher ansetzen.
Besten Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichem Gruß/Imhof

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß das Ergebnis der steuerrechtlichen Beurteilung von den Angaben im Sachverhalt abhängt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis wesentlich beeinflussen.

Grundsätzlich ist gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG der gesamte steuerpflichtige Erwerb zu besteuern. Eine Herausrechnung der Immobilie aus dem steuerpflichtigen Erwerb ist nicht möglich.

Der Wert des Grundstückes ist nach § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der Anwendung des § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ergibt. Dabei handelt es sich um den festgestellten Einheitswert des Grundstücks. Eventuell kommt in Ihrem Fall die Anwendung des geringeren durch Gutachten festgestellten Werts in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 82, 90 BewG erfüllt sind.

Dies können Sie nur im Rahmen einer detaillierten steuerlichen Beratung klären lassen.

Fraglich ist auch, ob das Finanzamt den bereits erlassenen Steuerbescheid ändern dürfte. Hierzu muß eine Korrekturnorm vorgelegen haben, eine Änderung ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Korrektur ist unzulässig. Auch dies muß im Rahmen einer detaillierten steuerlichen Beratung geklärt werden, da hierzu der Steuerbescheid vorliegen muß.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten rechtlichen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und den finanziellen Auswirkungen empfehle ich Ihnen, sich detailliert steuerlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Hallo Herr Burchardt,
Sie schreiben von Korrekturnorm!?
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen,daß das Fin.-Amt
einen Steuerbescheid ändern kann.
Hilft ihnen für eine abschließende Antwort der 1. und 2.Steuerbescheid.Ich könnte die Bescheide faxen.
Würde dafür notfalls nochmal ein paar € "opfern".

Mit freundlichem Gruß

Imhof

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Imhof,

die Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen der Änderungsnorm setzt die Kenntnis der konkreten Norm voraus.

Wenn Sie mir beide Bescheide unter der Fax-Nummer 0181-3943-15192 (oder eingescannt unter Oliver.Burchardt@gmx.de) zukommen lassen, werde ich prüfen, inwieweit eine Änderung rechtmäßig war. Bitte lassen Sie mir auch Ihre email-Adresse oder Telefonnummer zukommen, damit ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen kann.

Falls Sie eine komplette Prüfung des Bescheides auf sämtliche steuerlich relevante Sachverhalte wünschen, werde ich dies unter Anrechnung der hier bereits gezahlten Gebühren ebenfalls gerne durchführen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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