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Kategorie: Erbschaftssteuer

Frage: Grundlagen zur Errechnung der Erbschaftssteuer

Gefragt am 14.04.2011 22:57 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin von meiner Cousine alsErbin eingesetzt worden - sie hat im Testament einen Erbschaftsbetrag in Höhe von 100.000,-- € angegeben. Das Eigentum hat jedoch nur einen Verkehrswert in Höhe von ca. 35.000,-- €. Sind die 100.000,- € Grundlage der Erbschaftssteuer?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Der steuerpflichtige Erwerb wird im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung nach § 12 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bewertet. Diese Vorschrft verweist auf die Vorgaben des Bewertungsgesetzes. Mobiles Vermögen, Barvermögen und Wertpapiere werden in der Regel mit dem Verkehrswert bewertet. Andere Ansätze gelten für Grundbesitz, Bodenschätze, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften.

Auch die abweichend vom reinen Verkehrswert zu bewertenden Wirtschaftsgüter werden einer Bewertung unterzogen, die letztlich dem Verkehrswert nahekommen soll. Der Verkehrswert ist folglich grundsätzlich das Maß der Dinge. Leider haben Sie das Erbe nicht weiter konkretisiert, sodass keine nähere Beurteilung möglich ist. Die vom Erblasser vorgenommene Bewertung ist jedenfalls nicht relevant.

Sie sollten sich zur Ermittlung des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs beraten lassen, da eventuell noch Freibeträge und Bewertungsabschläge einschlägig sein könnten.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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