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Kategorie: Erbschaftssteuer

Frage: Erbschaftsteuer

Gefragt am 28.07.2011 15:22 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Erbschaftsteuer , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Die Situation ist folgende... Meine Schwester und ich bekamen 2004 das Haus unserer Mutter (Wittwe)zu je 50% übertragen. Ein lebenslanges Wohnrecht wurde eingetragen. Meine Schwester selbst, wohnte im Hause und pflegte unsere Mutter, die aber auch 2004 (im Jahre der Übertragung) starb.

Die Situation ist folgende...

Meine Schwester und ich bekamen 2004 das Haus unserer Mutter (Wittwe)zu je 50% übertragen. Ein lebenslanges Wohnrecht wurde eingetragen. Meine Schwester selbst, wohnte im Hause und pflegte unsere Mutter, die aber auch 2004 (im Jahre der Übertragung) starb. Meine Schwester blieb im Hause wohnen. 2011 starb nun auch diese und ich wurde Alleinerbe der anderen 50%.

Nun meine Frage....

Das gegenüber meiner Schwester Erbschaftsteuer anfällt, ist nachvollziehbar (noch keinen Bescheid). Fällt für mich nun auch noch Spekulationssteuer an, weil ich das Haus (meine eigene, sowie die geerbte Hälfte) im Juni 2011 bereits wieder verkauft habe? Das Haus war seit 1958 im Besitz der Eltern.

Vielen Dank vorab.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass das Haus zum Privatvermögen gehört und dass die Übertragung im Jahr 2004 in vollem Umfang unentgeltlich war.

Wenn das Haus innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräussert wird, liegt ein privates Veräusserungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vor, das als sogenannter Spekulationsgewinn grundsätzlich besteuert wird, sofern der Veräusserer das Haus nicht (teilweise) selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Sowohl die unentgeltliche Übertragung des Hausanteils in 2004 auf Sie als auch die erfolgte Erbschaft des restlichen Teils auf Grund des Todes Ihrer Schwester durch Erbschaft stellt keinen Erwerb im Sinne des § 23 EStG dar, sodaß unter Berücksichtigung, dass die Eltern das Haus in 1958 erworben hatten, die 10-Jahresfrist im Rahmen der von Ihnen getätigten Veräusserung keine Rolle spielt.

Ergebnis: Die Veräusserung im Juni 2011 war und ist einkommensteuerfrei, da kein Spekulationsgeschäft vorliegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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