Kategorie: Erbschaftssteuer |
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Frage: Erbschaftsteuer |
| Gefragt am 28.07.2011 15:22 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass das Haus zum Privatvermögen gehört und dass die Übertragung im Jahr 2004 in vollem Umfang unentgeltlich war. Wenn das Haus innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräussert wird, liegt ein privates Veräusserungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vor, das als sogenannter Spekulationsgewinn grundsätzlich besteuert wird, sofern der Veräusserer das Haus nicht (teilweise) selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Sowohl die unentgeltliche Übertragung des Hausanteils in 2004 auf Sie als auch die erfolgte Erbschaft des restlichen Teils auf Grund des Todes Ihrer Schwester durch Erbschaft stellt keinen Erwerb im Sinne des § 23 EStG dar, sodaß unter Berücksichtigung, dass die Eltern das Haus in 1958 erworben hatten, die 10-Jahresfrist im Rahmen der von Ihnen getätigten Veräusserung keine Rolle spielt. Ergebnis: Die Veräusserung im Juni 2011 war und ist einkommensteuerfrei, da kein Spekulationsgeschäft vorliegt. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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