Kategorie: Erbschaftssteuer |
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Frage: Auslösen von Grunderwerbssteuer und/oder Spekulationsgewinn durch Übetragung einer Immobilie? |
| Gefragt am 13.11.2011 18:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern. Aufgrund der letztwilligen Verfügung, daß die Kinder ein Vermächtnis erhalten, besteht hier ein Erwerb von Todes wegen, der auf Seiten des Vermächtnisnehmer (also der Kinder), Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auslöst. Die Erfüllung durch den Alleinerben stellt dabei keinen einkommensteuerlich relevanten Vorgang dar, sondern berührt lediglich die Ebene der Aufteilung des Erbes. Im übrigen würde aufgrund der Haltedauer der Immobilie durch den Erblasser, die nach § 23 Abs. 1 S. 3 EStG dem Erben zugerechnet wird, auch bei einer Veräußerung kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Grunderwerbsteuerlich besteht Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
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