Kategorie: Einkommensteuererklärung |
|---|
Frage: Verlustvortrag |
| Gefragt am 28.04.2011 10:51 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044 |
|
Ich mache meine Steuererklärung immer selbst und habe bisher auch immer größere vierstellige Summen zurückerstattet bekommen. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Wenn die Studiengebühren beruflich bedingt bzw. veranlasst sind, dann können Sie diese als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit geltend machen. Diese Einkünfte würden sich dann wie folgt berechnen: Einnahmen 3.700 minus Ausgaben 5.500 minus 13.000 ergibt einen Verlust von Euro 14.800. Der Verlust von 14.800 Euro wird zunächst mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet. Hier können Sie aber nicht die Nettoeinnahmen von 10.000 Euro ansetzen. Sie müssen das Bruttogehalt aus der Ihnen vorliegenden Lohnsteuerbescheinigung ansetzen, das u.a. von der Lohnsteuerklasse abhängig ist. Liegt das Bruttogehalt z.B. bei 17.000 Euro, dann müssen Sie davon die Fahrtkosten, sofern diese Werbungskosten darstellen, zum Abzug bringen, sodaß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Euro 15.000 vorliegen. Eventuell sind noch weitere Werbungskosten abzugsfähig. Sie haben nunmehr positive Einkünfte von 15.000 Euro, diese werden mit mit Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit verrechnet, sodass der Gesatmbetrag der Einkünfte mit 200 Euro positiv ist und nichts mehr vorgetragen werden kann. Vortragen auf andere Jahre können Sie immer nur den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte. Stellen die Studiengebühren keine vorweggenommenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar, dann können Sie lediglich bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 4.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Ich würde es als sinnvoll ansehen, wenn Sie wegen der Erststellung der Einkommensteuererklärung einen Steuerberater aufsuchen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung!
