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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Unterhalt f. Partnerin (nicht EU) absetzbar?

Gefragt am 17.11.2011 20:00 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Meine (nichteheliche) mit mir in einem Haushalt lebende Partnerin besitzt die Ukrainische Staatsbürgerschaft. Sie ist Studentin (damit aufenthaltsberechtigt) und seit 2006 in D.
Ihr einziges Einkommen ist ein Stipedium (ca 500€ im Monat).
Kein Vermögen. Unsere Partnerschaft besteht seit über 3 Jahren.

Fragen:
- Als Voraussetung für die Absetzbarkeit gilt im allgemeinen ja, daß der Partner zum Haushalt gehören und deswegen den Anspruch auf Leistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe verloren haben muß. Ich weiß aber nicht, ob sie diese Ansprüche hätte.
Kann ich für sie nun Unterhalt von meiner Einkommensteuer absetzen?
- Muß sie bei mir gemeldet sein?

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Für Absetzbarkeit der Aufwendungen für Unterhalt müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die unterstützte Person darf kein oder nur geringes Vermögen haben. Dies liegt in Ihrem Sachverhalt offensichtlich vor.
- Es muss gesetzliche Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person nach deutschen Maßstäben vorliegen. Danach sind unterhaltspflicht Ehegatten (§§1360ff BGB) und Verwandte in grader Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern). Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind auch zu angemessenem Unterhalt verpflichtet, so dass Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden. In Ihrem Fall konnte Ihre Lebenspartnerin dem gesetzlichen Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sein. Falls sie wegen Ihrer Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf staatlichen Fürsorgeleistungen erhalten, können Sie die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Die unterstützte Person hat zum Nachweis darzulegen, warum sie keinen Antrag gestellt und auch keine zum Unterhalt bestimmten öffentlichen Mittel erhalten hat, dass sie in Lebensgemeinschaft mit Ihnen lebt und über welche Einkünfte oder Bezüge und über welches Vermögen sie verfüge.

Ich hoffe, ich konnte mit meiner Ausführung im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Wenn Sie hierfür nach Nachfragen haben, verwenden Sie bitte gern die Nachfragen-Funktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

Nachfrage
Sorry, aber Ihre Antwort hilft mir nicht weiter:

1.) Die von Ihnen angeführte zweite Bedingung ("Es muss gesetzliche Unterhaltsberechtigung ...vorliegen..." stimmt offenbar nicht:
Wie ich an anderer Stelle (www.test.de) herausfand, heißt es vielmehr: "Geht es um Unterhalt an Lebensgefährten und Angehörige, für die es KEINE gesetzliche Unterhaltspflicht gibt, müssen sie zum Haushalt gehören und deswegen den Anspruch auf Leistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe verloren haben." -- Also muß KEINE Unterhaltspflicht vorliegen, sondern eben Anspruch auf Leistungen.
Meine Frage war ja genau, ob das nun in meinem Fall (ukrainische Studentin, für die ich sorge) gilt?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

genau das wurde im zweiten Teil der zweiten Bedingung ausgeführt: eine Gleichstellung der Lebensgefährtin mit unterhaltsberechtigten Personen nach §33a Abs I S.3 EStG. Die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kommt bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft in Betracht (BFH III R 23/05: Leitsatz 1. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebenspartner können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.).

Wenn für Sie weiterer Erklärungsbedarf besteht, können Sie mich gern per Email kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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