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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Studentin und Nebenverdienst als Escortdame

Gefragt am 27.01.2012 21:12 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1054

Guten Tag,
ich bin seit einiger Zeit als Escort sowohl über eine Agentur tätig als auch über das Internetportal gesext.de.
Da ich allerdings erst 21 bin und noch studiere, bekommen meine Eltern noch Kindergeld für mich.

Bei der Agentur bekomme ich den vollen Betrag immer in bar und überweise dann 1/3 an die Agentur als Übermittlungsgebühr, bei gesext.de gilt das gleiche, nur sind es hier 15% des vollen Betrages.

Welcher Betrag wäre nun für mich steuerfrei, was muss ich anmelden? Und muss ziehe ich die Übermittlungsgebühren von vornherein ab, oder gilt der Steuerfreibetrag für die reine Bezahlung?
Muss ich überhaupt irgendetwas anmelden?

Gibt es irgendeine Möglichkeit, mehr als den Steuerfreibetrag (das sind so um die 8000 Euro pro Jahr, habe ich gelesen) zu verdienen, regulär für meine Einnahmen Steuern zu bezahlen und trotzdem weiter Kindergeld zu erhalten? Es ist natürlich wichtig, dass meine Eltern nichts von dem "speziellen" Verdienst erfahren.

Vielen Dank
Catharina A.

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Nach § 32 Abs. 4 EStG in der Fassung 2010 wird ein volljähriges Kind nur berücksichtigt, wenn die Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Grenzbetrag (Freigrenze) in Höhe von 8.004 EUR im aktuellen Veranlagungszeitraum nicht überstiegen haben. Mit Steuervereinfachungs-Gesetz 2011 ist diese Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich aufgehoben worden. Jedoch bleibt eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums eines Kindes außer Betracht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Grundsätzlich ist Escortdame eine gewerbliche Tätigkeit. Sie sollen diese Tätigkeit bei Gewerbeamt und Ihrem zustandigen Finanzamt melden. In manchen Regionen wird pauschalierte Steuererhebung von Einkommen- und Umsatzsteuer angewendet, wenn die Gewerbetreibenden nicht namentlich erfasst werden möchte. Aber wenn Ihre Einkunft unter dem Freibetrag bleibt und Sie keine Steuer zahlen möchten, sollen Sie nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung abgeben.

Die Einkunft aus Escort-Tätigkeit ergibt sich aus Einnahmen abzüglich Ausgaben. Die Übermittlungsgebühren gehören zu Ausgaben. Darüber hinaus sind z.B. die Fahrtkosten zwischen Ihrem Wohnort und dem Einsatzort auch Betriebsausgaben.

Wenn Ihr Gesamtumsatz im ersten Jahr 17 500 Euro nicht übersteigt, können Sie die Kleinunternehmer-Regelung nach §19 UStG in Anspruch nehmen. Dann wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

Nachfrage
Danke für Ihre Antwort.

Ich habe noch eine Frage:

"Aber wenn Ihre Einkunft unter dem Freibetrag bleibt und Sie keine Steuer zahlen möchten, sollen Sie nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung abgeben."

Wenn also meine Einkunft, dh. dass was ich tatsächlich nach Abzug der Vermittlungsgebühren verdiene, unter 8000 Euro liegt, muss ich nichts anmelden? Bzw nur im eigenen Interesse, wenn ich etwas von der Steuer absetzen möchte?
Oder bin ich verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden?

Mit freundlichen Grüßen,
C.A.

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Grundsätzlich ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, sich anzumelden, unabhängig davon, ob der Gewinn den Grundfreibetrag übersteigt. In manchen Regionen gibt es pauschalierte Besteuerung, wenn die Damen nicht namentlich erfasst werden möchten. Dabei zahlen die Gewerbebetreibenden einen Pauschalbetrag für Ertrag- und Umsatzsteuer, unabhängig ob Gewinne erzielt werden oder nicht. Die pauschalierte Besteuerung wird jedoch nicht überall anerkannt. Wenn Sie Pauschalsteuer bezahlen möchten, sollen Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt informiert, ob diese Pauschalbesteuerung dort anwendbar ist.

Gerne trete ich für Sie mit Ihrem zustandigen Finanzamt in Verbindung und übernehme ggf. die notwendige Formalität für Sie. Dies kann jedoch nur auf Basis einer expliziten Mandatsvereinbarung geschehen. Bitte kontkatieren Sie mich diesbzgl. für weiteres Vorgehen über Email.

Freundliche Grüße
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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