Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Studentin und Nebenverdienst als Escortdame |
| Gefragt am 27.01.2012 21:12 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1054 |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Nach § 32 Abs. 4 EStG in der Fassung 2010 wird ein volljähriges Kind nur berücksichtigt, wenn die Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Grenzbetrag (Freigrenze) in Höhe von 8.004 EUR im aktuellen Veranlagungszeitraum nicht überstiegen haben. Mit Steuervereinfachungs-Gesetz 2011 ist diese Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich aufgehoben worden. Jedoch bleibt eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums eines Kindes außer Betracht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Grundsätzlich ist Escortdame eine gewerbliche Tätigkeit. Sie sollen diese Tätigkeit bei Gewerbeamt und Ihrem zustandigen Finanzamt melden. In manchen Regionen wird pauschalierte Steuererhebung von Einkommen- und Umsatzsteuer angewendet, wenn die Gewerbetreibenden nicht namentlich erfasst werden möchte. Aber wenn Ihre Einkunft unter dem Freibetrag bleibt und Sie keine Steuer zahlen möchten, sollen Sie nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Steuererklärung abgeben. Die Einkunft aus Escort-Tätigkeit ergibt sich aus Einnahmen abzüglich Ausgaben. Die Übermittlungsgebühren gehören zu Ausgaben. Darüber hinaus sind z.B. die Fahrtkosten zwischen Ihrem Wohnort und dem Einsatzort auch Betriebsausgaben. Wenn Ihr Gesamtumsatz im ersten Jahr 17 500 Euro nicht übersteigt, können Sie die Kleinunternehmer-Regelung nach §19 UStG in Anspruch nehmen. Dann wird keine Umsatzsteuer erhoben. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage Rückantwort |
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