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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Steuerbefreiung

Gefragt am 19.01.2010 14:10 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1062

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Jahr 2009 war mein letzter Arbeitstag in Germany der 22.04.09.Insgesamt habe ich 2009 160 Tage
gearbeitet davon 113 Tage im Ausland.Alles nach dem deutschen Steuerrecht.Am 30 September wurde ich Arbeitslos.
Viele meiner Kollegen sagten zu mir das ich fast alle meiner gezahlten Steuern wiederbekommen würde solange ich länger als ein halbes Jahr nicht in Deutschland gearbeitet habe?.Gestern war ich bei einer Steuerberaterin die sich sichtlich mit meinem Fall nicht auskannte.Später rief sie mich an und sagte das es sich nicht lohnen würde die Steuererklärung abzugeben weil ich mindestens 180 Tage im Ausland hätte arbeiten müssen.Bruttogehalt:45235€
Lohnsteuerklasse:1.Es ist für mich völlig unverständlich
das ich nichts wiederbekommen soll.Bitte um Aufklärung.Danke

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie hier EINEN Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben und im Ausland gearbeitet haben, so wird dieser Verdienst unter Umständen im Ausland versteuert, wenn mit diesem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Für die Steuerfreiheit in Deutschland und die Besteuerung im Ausland gibt es für Arbeitnehmer die sogenannte 183-Tage Regelung:

Danach wird die Besteuerung Ihres Gehalts in Deutschland vorgenommen wenn die nachstehenden Voraussetzungen ALLE ZUSAMMEN vorliegen:

Sie haben sich sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des jeweiligen Steuerjahres aufgehalten

u n d

Ihr Gehalt wurde von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist

u n d

die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in dem Tätigkeitsstaat hat.

Diese 3 Voraussetzungen haben wohl allesamt vorgelegen, sodass die Besteuerung in Deutschland vorzunehmen ist.

Sie müssen nun für die Zeit der Auslandstätigkeit Werbungskosten geltend machen:

Für die ersten 3 Monate Werbungkosten nach Reisekostengrundsätzen, danach Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Hier können sich mehrere tausend Euro Werbungkosten ansammeln, die abzugsfähig sind, da für das Ausland höhere Pauschbeträge geltend gemacht werden können.

Sie sollten daher von Ihrer Steuerberaterin eine detailierte Steuerausrechnung verlangen.

Auch ohne Ansatz von Werbungskosten könnte sich eine Steuererstattung ergeben, da Sie nicht dass gesamte Jahr gearbeitet haben.

Letztendlich muss ich Ihre Unterlagen einsehen, um eine verbindliche Aussage treffen zu können. Sie können sich bei Interesse gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

Nachfrage
Zählt für eine Befreiung die Abwesenheit von 183 Tagen aus Deutschland oder die tatsächliche Anwesenheit von 183 Tagen im Ausland?Ich war 113 Tage in Saudi Arabien.

Mit feundlichen Grüßen,
Markus Ulmeier

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

es zählt die Anwesenheit im Tätigkeitsstaat für die Berechnung der 183-Tagefrsit.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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