Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Pendlerpauschale |
| Gefragt am 09.08.2010 14:28 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratwsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Entfernungspauschale, allerdings wird nach dem Gesetzeswortlaut nur die einfache Entfernung angesetzt. In Ihrem Falle errechnen sich die anzusetzenden Kosten wie folgt: 69 km x 0,30 x 253 Arbeitstage = 5.237 Euro, das ist der Betrag den Sie geltend machen können. Dies ist aber nicht die Steuererstattung, sondern, unterstellt Ihr persönlicher Einkommensteursatz liegt bei 30%, dann haben Sie einen Steuervorteil von 30% von 5.237 = 1.571 Euro. 5.237 Euro können Sie sich auch als Freibetrag in die Lohnsteuerkarte zusätzlich eintragen lassen. Sie sollten sich für alle Fälle, die Tank-und Reparaturbelege bis der Einkommensteuerbescheid erteilt ist, aufbewahren. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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