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Kein automatischer Verlustrücktrag durch Finanzamt - Nachmeldung der Verluste noch möglich?

Gefragt am 19.02.2015
17:54 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4355

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Sachlage:

Einkommensteuer-Bescheid für 2010 (vom 25.11.2011) durch Finanzamt A:
zu versteuerndes Einkommen: 35.000 Euro

Bescheid für 2011 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durch Finanzamt A (vom 17.10.2013):
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: -7.000 Euro

Einkommensteuer-Bescheid für 2011 (vom 13.11.2013) durch Finanzamt B (aufgrund Umzug Finanzamt A nur noch für selbständige Arbeit zuständig):
zu versteuerndes Einkommen: -9.000 Euro (unter Berücksichtigung des Bescheids vom 17.10.2013)

Auf den Mantelbögen war immer nur „Einkommensteuererklärung“, nicht aber „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ angekreuzt.

Meines Erachtens hätte dennoch automatisch (gemäß § 10d EStG) eine gesonderte Verlustfeststellung durch das Finanzamt erfolgen müssen und ein Verlustrücktrag in das Jahr 2010. Dies ist nicht passiert.

Bei bestandskräftigem Steuerbescheid ist eine Nachmeldung der Verluste ja noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid möglich (BFHZ-Urteil vom 17.9.2008, IX R 70/06, BFH/NV 2009, S. 65). Im konkreten Fall wurden die Verluste aber bereits zusammen mit den Erklärungen geltend gemacht.

1) Kann noch ein Verlustrücktrag erwirkt werden (zeitlich und inhaltlich)?

Falls ja, wie?

2) Formloses Schreiben an das Finanzamt mit Aufforderung zur gesonderten Verlustfeststellung?

3) Abgabe einer „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“? Also identische Erklärung, nur dieses Mal nicht „Einkommensteuererklärung“ auf dem Mantelbogen angekreuzt, sondern „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“.)

4) Ist eine weitere Begründung / Berufung auf Gesetzesstellen / Urteile nötig?

Vielen Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.02.2015
17:54 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 19.02.2015 19:58 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4355

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Fragen beantworten.

Der Verlustrücktrag ist nach § 10 d Abs. 1 EStG von Amts wegen vorzunehmen. Hiervon kann - durch den Steuerpflichtige auf Antrag - abgewichen werden.

Zuständig für die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt ...



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