Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Immobilienerwerb |
| Gefragt am 18.02.2011 15:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Ihren eigenen Mietaufwand können Sie nicht mit den Mieterträgen aus der ETW verrechnen. Mangels fehlender Einnahmen macht es derzeit steuerlich keinen Sinn 10.000 Euro in die Wohnung zu investieren. Der 400 Euro-Job spielt steuerlich bei Ihnen keine Rolle, wenn der Arbeitgeber die Pauschalierung anwendet. Sie müssen dann diese 400 Euro bzw. knapp 5000 Euro jährlich in einer Einkommensteuererklärung nicht angeben. Trotzdem müssen Sie ein Einkommensteuererklärung abgeben. Bzgl. der vermieteten ETW erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Von den Mieteinnahmen können Sie Werbungskosten die mit der ETW in Zusammenhang stehen abziehen. Ist der sich ergebende Unterschiedsbetrag negativ, so kann er auf die folgenden Jahr vorgetragen werden, um mit späteren Einkünften verrechnet werden. Zu den Werbungskosten zählen z. B. die Nebenkosten der Wohnung, die Abschreibung auf den Gebäudeanteil, Grundsteuer, Wohnungsversicherungen, Instandsetzungsarbeiten usw. Ist der Überschuss positiv, so fällt keine Einkommensteuer an, solange bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle der Grundfreibetrag in Höhe von Euro 8.004 nicht überschritten ist. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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