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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Immobilienerwerb

Gefragt am 18.02.2011 15:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe keine Einkommen und mache einen 400 Euro Job. Nun habe ich eine Schenkung erhalten, von der ich eine Eigentumswohnung erworben habe (Kaufpreis 50000)aus der ich mtl. 350€ erhalte. Ich selbst habe ca. 400€ Mietaufwand. Muß ich den Mietertrag versteuern/kann ich ihn mit meinen Mietaufwand oder den Anschaffungskosten verrechnen? Wenn ich 2011 weiterhin so ca. 5000€ Jahreseinkommen aus meiner Arbeit habe, lohnt es sich dann ca. 10000 € in die Wohnung zu investieren, so daß ich diese in 2011 als Anschaffungskosten abschreiben kann? Vielen Dank!

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ihren eigenen Mietaufwand können Sie nicht mit den Mieterträgen aus der ETW verrechnen.

Mangels fehlender Einnahmen macht es derzeit steuerlich keinen Sinn 10.000 Euro in die Wohnung zu investieren.

Der 400 Euro-Job spielt steuerlich bei Ihnen keine Rolle, wenn der Arbeitgeber die Pauschalierung anwendet. Sie müssen dann diese 400 Euro bzw. knapp 5000 Euro jährlich in einer Einkommensteuererklärung nicht angeben.

Trotzdem müssen Sie ein Einkommensteuererklärung abgeben. Bzgl. der vermieteten ETW erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Von den Mieteinnahmen können Sie Werbungskosten die mit der ETW in Zusammenhang stehen abziehen. Ist der sich ergebende Unterschiedsbetrag negativ, so kann er auf die folgenden Jahr vorgetragen werden, um mit späteren Einkünften verrechnet werden. Zu den Werbungskosten zählen z. B. die Nebenkosten der Wohnung, die Abschreibung auf den Gebäudeanteil, Grundsteuer, Wohnungsversicherungen, Instandsetzungsarbeiten usw.

Ist der Überschuss positiv, so fällt keine Einkommensteuer an, solange bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle der Grundfreibetrag in Höhe von Euro 8.004 nicht überschritten ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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