Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Punkt 74 Steuererklärung |
| Gefragt am 25.09.2011 21:10 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Nach der Rechtslage in 2010 ermäßigt sich die Einkommensteuer eines Arbeitgebers für Minijobs in Privathaushalten um 20 Prozent der Aufwendungen, max. 510 Euro im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis im Privathaushal bei der Knappschaft Bahn See angemeldet ist. Der Arbeitgeber erhält nach Ablauf eines Kalenderjahres von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. In diesem Fall sind die Aufwendungen in Zeile 74 einzutragen. Wenn die Leistung von einem selbständigen Diensleister erbracht wurde, können Sie Steuerermäßigung für die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistung in Zeile 76 beantragen. Hierfür ist grundsätzlich eine Rechnung des Leistenden vorzulegen. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen. Auf Verlangen ist der Nachweis der Überweisung dem Finanzamt vorzulegen. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de
Nachfrage Rückantwort |
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