Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"

Geltendmachung von Unterhaltsleistungen und krankheitsbedingten Ausgaben für Angehörige im Ausland

Gefragt am 24.04.2015
19:10 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2075

 

Meine Ehefrau uns ich unterstützen seit Jahren Angehörige im Ausland (Philippinen). Hierzu haben wir uns auf den dazu vorgesehenen Vordrucken \\\"Unterhaltserklärung für das Kalenderjahr...\\\" von den dortigen Behörden die Bedürftigkeit bestätigen lassen und den Einzahlungsbelegen (Online-Geldversand via Western Union und Ria) beigefügt.

Bei der Berechnung wurde vom Finanzamt stets der Zeitraum der Unterstützung herangezogen - also die Zeit von der ersten bis zur letzten Zahlung des jeweiligen Kalenderjahres berücksichtigt. Die jährlichen Pro-Kopf-Höchstbeträge für die Philippinen wurden dann auf den Unterstützungszeitraum heruntergerechnet.

Im letzten Jahr kam eine besondere Situation hinzu: wir haben für eine Tante meiner Ehefrau hohe Krankenhauskosten für eine bis dahin nicht offiziell unterstütze Tante übernommen. Diese war nie berufstätig, war unverheiratet und ohne Rentenbezug oder andererweitige Bezüge oder Einnahmen, weshalb sie dort von der Familie mitversorgt worden war.

Die Tante wurde etwa drei Wochen auf der Intensivstation versorgt, wo sie aber verstarb. Nun stehen wir vor der Frage wie nach ihrem Tode die Bedürftigkeit geltend gemacht werden kann. Dient hier auch eine Sterbeurkunde, da die Bedürftigkeitserklärung nicht mehr unterschrieben werden kann?

Und wird hier auch der Pro-Kopf-Höchstbetrag auf den Zeitraum heruntergerechnet? So würden dann nur drei Wochen angerechnet werden und von den mehr als 10.000,00 EUR Krankenhauskosten (detallierte Belege, Diagnosen etc. sind alle vorhanden) würde - wenn überhaupt - nur ein minimaler Betrag anerkannt werden. Gibt es noch andere Möglichkeiten zur Geltendmachung eines solchen Sonderfalls, etwa als außergewöhnliche Belastung?

Vielen Dank im Voraus.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 24.04.2015
19:10 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 24.04.2015 21:27 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2075

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Herr Frin,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Unterstützen Sie eine Person ohne gesetzliche Unterhaltsberechtigung in einer besonderen Notlage (wie im geschilderten Sachverhalt), so kann ein Abzug Ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG in Betracht kommen.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art setzen nach EStR R 33 ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 1 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Einkommensteuererklärung"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung