Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Firmenwagen |
| Gefragt am 31.01.2010 18:52 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Hallo, |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Der Nutzungswert des Fahrzeugs, wie er nach der Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird und von Ihnen zu versteuern ist, ist der geldwerte Vorteil für eine völlig kostenlose Nutzung des Firmenwagens. Wenn Sie sich in irgendeiner Form finanziell beteiligen müssen, spricht man von einer teilentgeltlichen Überlassung. Zahlen Sie für die Nutzung des Firmenwagens ein Entgelt, so mindert dieses den steuerpflichtigen Nutzungswert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie monatlich einen festen Pauschbetrag (z. B. 100 EUR) oder für jeden Privatkilometer eine nutzungsabhängige Vergütung (z. B. 0,15 EUR je km) zu zahlen haben (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2008; BFH-Urteil vom 7.11.2006, BStBl. 2007 II S. 269). Um ein solches Entgelt, das auf den steuerpflichtigen Nutzungswert anzurechnen ist, handelt es sich auch, wenn Sie die Leasingraten übernehmen müssen. Kontrollieren Sie deshalb, ob Ihr Arbeitgeber Ihre Zahlung auf den steuerpflichtigen Nutzungswert wirklich nicht anrechnet. Ist dies der Fall, nehmen Sie die Korrektur selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung vor, indem Sie den Bruttoarbeitslohn um die während des Jahres geleisteten Zahlungen kürzen. Lassen Sie sich aber vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über Ihre Zahlungen geben. Es kann auch vorkommen, dass Sie am Jahresende feststellen, dass Ihre Zahlungen höher waren als der Nutzungswert (für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeit). In diesem Fall ist einleuchtend, dass der Differenzbetrag auf die dienstlichen Fahrten entfällt. Also sollten Sie diesen Betrag als Werbungskosten geltend machen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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