Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte bei doppelter Haushaltsführung |
| Gefragt am 19.03.2010 12:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1108 |
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Ich habe in den Jahren 2004 und 2005 (bis September) in Lüneburg gearbeitet und hatte meinen Hauptwohnsitz (Familie) in Wuppertal. Es bestand in Scharnebeck (Nähe von Lüneburg) ein 2. Wohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie haben einen Fehler gemacht, der jedoch spätestens im Rahmen eines Einspruchsverfahren zu berichtigen ist: Für Familienheimfahrten wird angesetzt der Hin-und Rückweg. Dies ergibt sich § 9 Abs.1 Ziff.5 Satz 3 EStG, der wie folgt lautet: "3Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden". Sie müssen also noch die Rückfahrt als Familienheimfahrt mit 0,30 Euro je Kilometer geltend machen, da Sie bisher lediglich die einfache Entfernung geltend gemach haben. Von Scharnebeck nach Lüneberg können Sie für die einfache Entfernung mit 0,30 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte geltend machen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steeurberater
Nachfrage Rückantwort |
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