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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Fahrtkosten Wohnung Arbeitsstätte bei doppelter Haushaltsführung

Gefragt am 19.03.2010 12:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1108

Ich habe in den Jahren 2004 und 2005 (bis September) in Lüneburg gearbeitet und hatte meinen Hauptwohnsitz (Familie) in Wuppertal. Es bestand in Scharnebeck (Nähe von Lüneburg) ein 2. Wohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Ich habe jeweils an Freitagen die Fahrtkosten einfache Entfernung als Familienheimfahrten eingereicht und anerkannt bekommen.
Die Fahrten jeweils montagsmorgens von Wuppertal nach Lüneburg (in der umgekehrten Richtung) direkt zur Arbeitsstätte habe ich als Fahrtkosten Wohnung zur Arbeiststätte eibgereicht, die aber komplett vom Finanzamt gestrichen wurden. Dabei ignoriert das Finanzamt, dass es sich nicht um Familienheimfahrten handelt, sondern um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt.
Meine Frage:
Ist es explizit geregelt (wenn ja, bitte wo?), dass bei einer doppelten Haushaltsführung die Fahrten vom Hauptwohnsitz (mit der längeren Entfernung) grundsätzlich nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie haben einen Fehler gemacht, der jedoch spätestens im Rahmen eines Einspruchsverfahren zu berichtigen ist:

Für Familienheimfahrten wird angesetzt der Hin-und Rückweg. Dies ergibt sich § 9 Abs.1 Ziff.5 Satz 3 EStG, der wie folgt lautet:

"3Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden".

Sie müssen also noch die Rückfahrt als Familienheimfahrt mit 0,30 Euro je Kilometer geltend machen, da Sie bisher lediglich die einfache Entfernung geltend gemach haben.

Von Scharnebeck nach Lüneberg können Sie für die einfache Entfernung mit 0,30 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte geltend machen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steeurberater

Nachfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzamt bestreitet, dass bei Familienheimfahrten jeweils Hin- und Rückweg als Entfernungskilometer angesetzt werden können.
Es beruft sich darauf, dass grundsätzlich nur die "einfache Entfernung" einmal wöchentlich angesetzt werden kann.
Nach unserer Ansicht besteht aber eine Familienheimfahrt aus Hin- und Rückfahrt.
Hat die Fortführung unseres Einspruch Aussicht auf Erfolg?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

die Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Wer von mehr als einer Wohnung zur Arbeit fährt, kann derartige Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung dann geltend machen, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Da Sie regelmässig die Familienwohnung aufsuchen, können Sie die Fahrten zur Arbeitsstätte gelten machen.

Das Einspruchsverfahren hatr Aussicht auf Erfolg, Sie sollten das Verfahren jedoch durch einen Steuerberater durchführen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl.Betriebswirt

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