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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Fällt Prüfungsaufsicht unter die Übungsleiterpauschale?

Gefragt am 04.06.2011 22:48 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027
Bewertung: 1,7 (von 5 Sternen) Fällt Prüfungsaufsicht unter die Übungsleiterpauschale? , 1.7 von 5 bei 1 Bewertungen Ich bin nebenberuflich als Prüfungsaufsicht an einer Fachhochschule für ... gemeinnützige GmbH tätig. Wenn ich es recht verstanden habe, so kann ich auf jeden Fall den Betriebsausgaben-Pauschbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG: Rückwirkend seit dem 1.1.2007 wird eine ste

Ich bin nebenberuflich als Prüfungsaufsicht an einer Fachhochschule für ... gemeinnützige GmbH tätig.
Wenn ich es recht verstanden habe, so kann ich auf jeden Fall den

Betriebsausgaben-Pauschbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG: Rückwirkend seit dem 1.1.2007 wird eine steuerfreie Pauschale von 500 Euro für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 5 I Nr. 9 KStG) erfolgen, im Jahr gewährt.

für mich geltend machen.

Nun habe ich von anderen Prüfungsaufsichten gehört, man müsse das Einkommen gar nicht versteuern, da:

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und aus nebenberuflichen Pflegediensten im Auftrag einer inländischen gemeinnützigen Einrichtung sind bis zu 2.100 Euro steuerfrei (ab. 1.1.2007) gemäß § 3 Nr. 26 EStG.

Weit gefaßt könnte man die Tätigkeit als Prüfungsaufsicht ja durchaus als "vergleichbare Tätigkeit" ansehen, ganz sicher bin ich mir aber nicht...

Ich danke vorab für Ihre Hilfe und verbleibe mit besten Grüßen!

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Antwort

Beantwortet von COUNSELOR Ralph J. Schnaars (Profil ansehen)

sehr geehrter Fragesteller

ein bisschen problematisch ist es schon, Ihre Frage zu beantworten (ich weiß z.B. nicht, wieviel Einnahmen Sie
im Jahr haben).

Als "ehrenamtliche" Tätigkeit gibt es viele Dinge.
Ob es bei Ihnen allerdings ehrenamtlich ist oder ob es sich um eine weitere Verdienstquelle (ähnlich Nebenjob) handelt, müßten wir gesondert prüfen.

Sofern Ihre Einnahmen (alles was Sie bekommen inkl. Sachleistungen) allerdings die steuerlichen Beträge für (man nennt es Übungsleitertätigkeit) überschreiten, muss eine "Gewinnermittlung" gemacht werden.

Insofern kann ich Ihnen nur empfehlen
machen Sie immer eine Gewinnermittlung
1.Einnahmen
abzueglich
2.Ausgaben
(z.B. Fahrgelder, Bürobedarf etc)
ergibt Einnahmen-Überschuß

und schreiben Sie darunter
abzueglich Übungsleiterfreibetrag

Je nach Finanzamt in Deutschland wird es
Nachfragen geben oder es wird wie erklärt
veranlagt werden.

Danach sollte allerdings der Steuerbescheid
des Finanzamtes geprüft werden.

Sofern ich Ihnen helfen soll, senden
Sie Ihre Unterlagen
an
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
Schubertring 3A, 22848 Norderstedt
oder sprechen Sie mich direkt an unter
Tel. 040 534 34 90

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen

Ihr
Ralph J. Schnaars

Nachfrage
sehr geehrter herr schnaars,

vielen dank für ihre antwort!
ich habe nebenbei als prüfungsaufsicht, die ich in den prüfungsphasen in den abendstunden absolviere, im jahr 2010 1.800 € hinzuverdient.
wenn also nur der pauschbetrag in höhe von 500 € anzuwenden wäre, würde ich 1.300 € versteuern müssen,
sollte die tätigkeit jedoch unter die übungsleiterpauschale in höhe von 2.100 € fallen, so müßte ich diesen job ja gar nicht erst angeben. daher das dilemma.

die frage ist nun, ob die tätigkeit der prüfungsaufsicht unter "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten" fällt und damit unter die übungsleiterpauschale fällt oder nicht...

nochmals besten dank vorab und viele grüße!

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