Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Erhaltungsaufwand Arbeitszimmer |
| Gefragt am 04.09.2011 22:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Wir werden das Reihenmittelhaus, das wir seit drei Jahren vom derzeitigen Eigentümer mieten, nächste Woche käuflich erwerben. |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Zu Frage 1 Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst festgestellt werden, ob es um Ihr häusliches Arbeitszimmer oder Ihre häusliche Betriebsstätte handelt. Ihrer Angabe zufolge gehe ich davon aus, dass Ihnen neben diesem Arbeitszimmer keine andere Arbeitsstätte zur Verfügung steht. Es spricht daher, dass eine häusliche Arbeitsstätte vorliegt. Zu beachten ist, dass ein betriebliches Arbeitszimmer stets notwendiges Betriebsvermögen ist. In diesem Fall sind Erhaltungsaufwendungen, soweit die nicht als Anschaffungs-/Herstellungskosten oder als anschaffungsnahe Aufwendungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu qualifizieren sind, sind im Ausgabenjahr als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden können nach § 82b EStDV dann auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, wenn diese Gebäude im Zeitpunkt der Erhaltungsmaßnahme nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen (z.B. Vermietung zu Wohnzwecken). Zu Frage 2 Übernimmt der Verkäufer die Kosten für die Trocklegung, kann er die Aufwendungen nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn die Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einkünfte dienen. Wenn die Maßnahme "Trocklegung" dafür durchgeführt würde, um die Mieteinnahme zu sichern, kann der Vermieter die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Jedoch wenn die Verpflichtung zur Durchführung der Trocklegung in einem Verkaufsvertrag fixiert wird und die Arbeit erst nach dem Notartermin ausgeführt wird, spricht es ehe für eine Maßnahme zur Erzielung von Veräußerungspreis. In diesem Fall kann der Vermieter (Verkäufer) nur dann die Kosten als Werbungskosten geltend machen, wenn eine private Veräußerungsgeschäft vorliegt (also Veräußerung eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks immerhalb der 10-Jahre-Haltefrist). Wenn das Grundstück im Betriebsvermögen des Vermieters/Verkäufers befindet, kann er dann die übernommenen Kosten auch als Betriebsausgaben absetzen. Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de
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