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Kategorie: Einkommensteuererklärung

Frage: Doppelte Haushaltsführung

Gefragt am 09.02.2011 23:45 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Ich lebe derzeit in Bremen und fahre einen Firmenwagen, den ich mit 1% pauschal versteuere. Mein Arbeitsplatz ist 40 km entfernt und auch hierfür bezahle ich die pauschale Steuer "Wohnung - Arbeitsplatz".

Ich plane nun einen Umzug wegen beruflichen Gründen meiner Frau nach Lüneburg, das bedeutet für mich eine Anfahrt von 125 km und damit auch eine deutlich höhere steuerliche Belastung.
Daher würde ich gerne in der Stadt, in der sich mein Arbeitsplatz befindet eine Zweitwohnung nehmen wollen.
Mein Erstwohnsitz wird aber Lüneburg sein.
Jetzt meine Frage:
1. Ab welchem Wohnsitz wird die Anfahrt versteuert ? Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz ?
2. Kann ich eine doppelte Haushaltsführung geltend machen ?
Das war´s schon.
Mathias Kollmann

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn ist dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen allesamt erfüllt sind:

1.Sie müssen einen eigenen Hausstand unterhalten.

2.Ihr Lebensmittelpunkt muss sich am Ort des eigenen Hausstands befinden.

3.Sie müssen am Beschäftigungsort eine zusätzliche Wohnung haben.

4.Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein.

Nach Ihrer Schilderung wollen Sie sich am Arbeitsort Bremen eine Zweitwohnung nehmen, der eigene Hausstand und Lebensmittelpunkt befindet sich in Lüneburg.

Es liegen somit die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, diese kann steuerlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend gemacht werden.

Versteuerung der Anfahrt

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind neben der 1%-Regel 0,03% des Bruttotlistenpreises für die Fahrten vom Zweitwohnsitz zur Arbeitsstätte anzusetzen. Für die wöchentlichen Familienheimfahrten (1 Fahrt), die Sie mit dem Firmenwagen durchführen, wird kein geldwerter Vorteil angerechnet. Daher können Sie für diese Fahrten auch keine Werbungskosten geltend(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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