Auswandern in USA bei weiterlaufenden Entlohnung aus Deutschland - Steuerfragen
Gefragt am 22.01.201623:38 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1945
Guten Tag,
ich (deutscher Staatsbürger) bin Mitte 2015 in die USA ausgewandert, habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und habe in den USA geheiratet (einen US-Staatsbürger).
Ich erhalte aufgrund eines Wettbewerbsverbots weiterhin eine monatliche Zahlung meines ehemaligen deutschen Arbeitgebers. In den USA habe ich 2015 nicht gearbeitet.
Für meine Steuererklärungen 2015 / 2016 habe ich die folgenden Fragen (beziehen sich ausschließlich auf die deutsche Steuererklärung, das Thema USA ist ein gänzlich anderes).
1) Für 2015 verwende ich ESt 1 A (unbeschränkte Steuerpflicht, nachgefragt beim zuständigen Finanzamt). Ich möchte NICHT zusammen veranlagen. Muss ich die Heirat überhaupt angeben oder überspringe ich diese Angaben einfach?
2) Ich habe in den USA 2015 nach meinem Wohnsitzwechsel einen kleinen Gewinn mit Aktien erwirtschaftet. Zusammen mit meinen sonstigen Zinserträgen in Deutschland liege ich aber unter dem Freibetrag. Muss ich den ausländischen Gewinn in meiner Steuererklärung irgendwo separat angeben?
3) Im Jahr 2016 werde ich in den USA arbeiten und weiterhin eine Entschädigung von meinem alten Arbeitgeber beziehen. Ich verwende ESt 1 C (beschränkt steuerpflichtig) für meine Steuererklärung. Ist es richtig, dass hier nur die deutschen Einkünfte angegeben werden und ich damit rechnen kann einbehaltene Steuer zurückzuerhalten?
Vielen Dank.
23:38 Uhr
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Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen unter Beachtung Ihres Honorareinsatzes:
1) EST 1 C richtig, Heirat ist anzugeben, bei der Veranlagungsform müssen Sie Einzelveranlagung von Ehegatten ankreuzen. Vom Ehegatten reicht dann Name und Adresse.
2) Wenn die Kapitalerträge insgesamt unter dem Freibetrag liegen, erübrigt sich eine Angabe (im Rahmen der Günstigerprüfung schauen, ob Sie nicht ggf ...
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Hinzugefügt am 25.01.2016 23:54:19 Uhr
Sehr geehrter Fragesteller, im Zusammenhang mit dem Problem, dass einem beschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Drittland das Veranlagungswahlrecht verwehrt wird, kann ich Ihnen noch eine alternative Möglichkeit aufzeigen, die allerdings sicherlich sehr aufwändig und sicherlich mit Widerständen verbunden ist: 1) Erstattungsverfahren analog § 50 d I S. 2 gegen durch den Arbeitnehmer gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, d.h. Sie würden sich die zu Unrecht erhobene Lohnsteuer dort erstatten lassen (bestätigt z.B. durch BFH-Rspr. aus 2009) 2) Drittanfechtung der Lohnsteueranmeldung durch den AG, was die selbe Wirkung entfalten würde Fazit: am besten von Beginn an dafür sorgen, dass die Lohnsteuer schon gar nicht einbehalten wird.