Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Absetzbarkeit der vom AL-Geld einbehaltenen Sozialversicherungspauschale |
| Gefragt am 26.07.2011 22:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Unter dieser Adresse \"Frag-eine.com\" war aus einer Beantwortung zu einer gleichen Frage von einem Steuerberater zu entnehmen, dass \"Die einbehaltene Sozialversicherung wird auf der Leistungsbescheinigung fürs Finanzamt gesondert ausgewiesen und kann im Wege der Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden\". |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Zu Frage a) Beiträge zur Altesvorsorge und Kranken- und Pflegeversicherung sind Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG. Voraussetzung für den Abzug dieser Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 EStG). Die von Arbeitsamt geleistete Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sind steuerfreie Zuschüsse und somit keine abzugsfähige Sonderausgaben. Soweit die höchste Abzugsgrenze noch nicht erreicht wird, können Sie auch weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005) geltend machen. Zu Frage b) In der Anlage Vorsorgeaufwand sind einzutragen: - Beiträge zur Altersvorsorge: Zeile 4 bis 10 - Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: Zeile 12 bis 30 - Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen: Zeile 44 bis 50 Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und stehe Ihnen für weitergehende Fragen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin |
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