Kategorie: Einkommensteuererklärung |
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Frage: Abfindung / Hochzeit |
| Gefragt am 03.10.2011 15:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Guten Tag, |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Nach der Eheschließung können Eheleute bei der Einkommensteuererklärung entweder eine Zusammenveranlagung oder eine getrennte Veranlagung wählen. Bei einer getrennten Veranlagung werden die Eheleute wie zwei ledige Personen behandelt. In der Regel ist eine Zusammenveranlagung aufgrund des Splittingtarifs oft günstiger für Eheleute als eine getrennte Veranlagung. In einzelnen Fällen, insbesondere im Hinblick auf die Fünftel-Regelung, könnte jedoch getrennte Veranlagung günstiger sein. Eine sichere Aussage dazu, welche Veranlagungsart für Sie günstiger wäre, kann nur nach einer Simulationsrechnung mit Ihren vollständigen Daten getroffen werden. Fall Sie die Vergleichsrechnung durchführen lassen möchten, stehe ich Ihnen gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung. Durch das Wahlrecht zwischen einer Zusammenveranlagung und einer getrennten Veranlagung kann es sich für Sie durch Eheschließung einkommensteuerlich keine zusätzliche Belastung ergeben. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de www.steuerberatung.zdbz.de
Nachfrage Rückantwort |
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