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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Versteuerung von Mieteinkünften aus USA

Gefragt am 02.08.2011 12:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Ein Amerikaner lebt und arbeitet seit Mitte des Jahres 2010 in Deutschland.
Er hat im Jahr 2010 MIeteinnahmen aus den USA - während des ganzen Jahres und ARbeitslohn für die Zeit des USA Aufenthaltes aus den USA:

1. Wie werden die Mieterträge versteuert - Freistelluntg oder Anrechnung?
2. Gehe ich richtig in der Annahme, dass der Arbeitslohn aus den USA bei uns dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Danke

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das steuerrechtliche Ergebnis beeinflussen.

1. Gemäß Ihrer Angabe waren Sie in 2010 in Deutschland ansässig (Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in 2010 in Deutschland).

2. Soweit das Grundstück in den USA liegt, aus dem Sie in 2010 Mieterträge erzielten, haben USA das Besteuerungsrecht (Art. 6 (1) DBA-USA).

3. Die Vergütung (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) aus den USA wird in den USA besteuert, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

i) Sie hielten sich in 2010 länger als 183 Tage in den USA auf,
ii) die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der sich nicht in Deutschland ansässig ist oder
iii) die Vergütungen haben eine Betriebstätte in den USA dieses Arbeitgebers belastet haben.

4. Tz. 3 gilt jedoch nicht generell für Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Vergütungen für Künstler und Sportler, Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen, für Öffentliche Dienst, Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende, Mitglied der regulären Besatzung eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges. Dafür sind noch Sonderregelungen zu beachten.

5. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die in den USA zu versteuernden Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen (Freistellung). Deutschland behält jedoch den Progressionsvorbehalt. D.h. Sie sollen bei der Einkommensteuererklärung die Höhe der Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart angeben.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.

Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de

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