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Kategorie: Doppelbesteuerung

Frage: Mieteinnahmen aus Staat ohn Doppelbesteuerungsabkommen

Gefragt am 24.12.2011 17:13 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Mieteinnahmen aus Staat ohn Doppelbesteuerungsabkommen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich habe regelmäßige Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Afghanistan (ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland). Bin Deutscher mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. Frage: 1. Muss ich diese Mieteinnahmen in Deutschland versteuern? 2. Wenn ja, nach welchem Prinzip

Ich habe regelmäßige Mieteinnahmen aus einer Immobilie in Afghanistan (ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland).

Bin Deutscher mit ständigem Wohnsitz in Deutschland.

Frage:

1. Muss ich diese Mieteinnahmen in Deutschland versteuern?

2. Wenn ja, nach welchem Prinzip?

3. Werden die bereits bezahlten Steuern in Afghanistan für die Immobilie bei den deutschen Steuern angerechnet?

Vielen Dank!

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann die Beurteilung, ggf. auch wesentlich, verändern.

Als in Deutschland ansässige natürliche Person sind Sie zunächst mit Ihrem gesamten Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig. Sie müssen daher Ihre Mieteinnahmen in Afghanistan im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklären. Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten erfolgt nach den in Deutschland maßgeblichen Prinzipien.

Gleichzeitig gewährt das deutsche Steuerrecht aber auch eine Anerkennung der im Ausland gezahlten Steuern. Bitte besorgen Sie sich durch die afghanische Finanzverwaltung eine Bescheinigung, aus der die dort gezahlten, der deutschen Einkommensteuer vergleichbaren Steuern hervorgehen. Sie müssen dann die Anlage AUS ausfüllen, Ihre im Ausland erzielten Einnahmen angeben und die dort gezahlte Steuer angeben.

Bitte beachten Sie aber, daß hier der sogenannte Progressionsvorbehalt gilt. Damit versteuern Sie de facto doch einen Teil Ihres ausländischen Einkommens in Deutschland.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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