Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: Flug und Mietpauschalen auf Entsendung |
| Gefragt am 22.06.2011 05:26 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Da Sie in Deutschland einen Wohnsitz unterhalten, sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich einiger Ausnahmen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Dies ist Frankreich. Die zusätzlich gezahlten Pauschalen sind dem Arbeitseinkommen zuzurechnen und daher nach französischem Recht zu versteuern. Nach deutschem Recht unterliegt das nach deutschen Vorschriften ermittelte französische Arbeitseinkommen, jedoch dem deutschen Progressionsvorbehalt. Hiernach sind die Pauschalen insoweit steuerfrei als in entsprechender Höhe Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahretn geltend geamcht werden können. Soweit die Pauschalen also höher liegen als die Werbungskosten, erhöhen Sie das über den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigende Einkommen. Der Progressionsvorbehalt dient der Ermittlung des zutreffenden Steuersatzes auf das übrige Einkommen in Deutschland. Das französische Einkommen ist zwar steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Falls kein weiteres Einkommen in Deutschland erzielt wird, ist der Progressionsvorbehalt natürlich unerheblich. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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