Kategorie: Doppelbesteuerung |
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Frage: DBA Großbritannien - Anrechnung von deutschen Vuv-Verlusten in England |
| Gefragt am 14.09.2011 15:46 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1048 |
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Ich habe meinen Wohnsitz dauerhaft nach London verlegt und erziele dort Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die dort auch versteuert werden. Nun beabsichtige ich, in Deutschland eine Eigentumswohnung zu erwerben (finanziert durch eine deutsche Bank) und diese Eigentumswohnung zu vermieten. |
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte: Sie erzielen für eine in Deutschland belegene Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und haben Ihren Wohnsitz in England (Resident-status). 1) Besteuerung in Deutschland Nachdem Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr haben, sind Sie mit bestimmten Einkünften in Deutschland trotzdem beschränkt steuerpflichtig. Dies betrifft nach §49 (1) Nr. 6 EStG auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit. Den resultierenden Verlust aus der Vermietung können Sie im Rahmen eines Verlustvortrages nach §10d EStG in späteren Jahren nutzen. Achtung, grundsätzlich sollte über den Gesamtmietzeitraum im Regelfall ein Totalgewinn erzielt werden können. 2) Besteuerung in UK In England können Sie ähnlich vorgehen. Hier zahlen Sie für das Einkommen aus Vermietung auch bei Auslandsimmobilien Income Tax. Alle Auslandsvermietungen werden in Summe als eine einzelne Property erfasst. Verluste können also zwischen verschiedenen ausländischen Vermietobjekten verrechnet werden, nicht aber mit Ihren britischen Vermietungen oder sonstigen britischen Einkünften z.B. aus selbständiger Tätigkeit. Einen resultierenden jährlichen Verlust aus Auslandsvermietungen können Sie ebenfalls in nachfolgende Jahre vortragen und dort nur mit Gewinnen aus Auslandsvermietungen verrechnen. 3) Vermeidung der Doppelbesteuerung Gemäß Art. 6 des DBA mit Großbritannien können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen incl. der Vermietung nach dem Belegenheitsprinzip versteuert werden, dh in dem Staat, in dem die Wohnung liegt, d.h. Deutschland. 'Können' bedeutet an dieser Stelle, dass eine Besteuerung im Quellenstaat (= Deutschland) vollumfänglich erfolgt, wenn dies für die Einkunftsart grundsätzlich vorgesehen ist. Parallel steht auch UK als Ihrem Wohnsitzstaat ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht zu. Es handelt es sich hierbei um eine "Schrankennorm mit offener Rechtsfolge" - schön, oder? ;-) Deshalb wird in Art. 23 des DBA geregelt, dass die in Deutschland gezahlten Steuern bei der auf die Vermietung entfallenden britischen Steuern (Income Tax) angerechnet werden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de
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